Sofern ein Testament unauffindbar ist, so kann nicht vermutet werden, dass der Erblasser dieses vernichtet hat. Derjenige, der sich auf das unauffindbare Testament beruft, muss jedoch die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testaments beweisen, so dass ihn im Erbscheinsverfahren
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OLG Schleswig, 12.09.2011 - Az: 3 Wx 44/10
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