Eine Adoption nach § 1741 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann. Ein erheblicher Altersunterschied, der typischerweise dem Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel entspricht, sowie gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Annehmenden können dem entgegenstehen - selbst wenn zwischen den Beteiligten bereits eine liebevolle Beziehung besteht.
Im hier zu beurteiltenden Fall bestand zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Altersunterschied von 63 beziehungsweise 66 Jahren, was die Instanzgerichte als gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechendes Indiz gewertet haben.
Welche Voraussetzungen stellt § 1741 BGB an eine Adoption?
Eine Annahme als Kind kommt nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann in Betracht, wenn sie dem Kindeswohl dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass eine Adoption nur dann erfolgt, wenn sich zwischen den Beteiligten eine persönliche Beziehung entwickelt, die dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entspricht (vgl. Soergel/Liermann, BGB, 13. Aufl., § 1741 Rn. 4; Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearb., § 1741 Rn. 25; MünchKomm/Maurer, 4. Aufl., § 1741 Rn. 16; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1741 Rn. 5). Eine bloße liebevolle Beziehung, die etwa durch einen mehrjährigen gemeinsamen Aufenthalt und die Versorgung des Kindes im Haushalt der Annehmenden entstanden ist, reicht hierfür nicht aus, wenn sie dem für eine Adoption erforderlichen Eltern-Kind-Verhältnis nicht entspricht.Welche Bedeutung hat der Altersunterschied zwischen Kind und Annehmenden?
Der Gesetzgeber hat in § 1743 BGB für die Annehmenden lediglich ein Mindestalter, nicht jedoch ein Höchstalter vorgegeben. Dennoch ist dem Altersunterschied zwischen dem Kind und den Annehmenden für die Einschätzung, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist, erhebliche Bedeutung beizumessen; er ist zugleich für die Beurteilung der Frage, ob die Adoption dem Kindeswohl dient, zu berücksichtigen (vgl. Staudinger/Frank, a.a.O., § 1741 Rn. 18; MünchKomm/Maurer, a.a.O., § 1741 Rn. 18; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1741 Rn. 7). Ein ganz erheblicher Altersunterschied, der eine biologische Elternschaft ausschließen würde und der typischerweise dem Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel entspricht, kann als wesentlicher Anhaltspunkt für das Fehlen einer Eltern-Kind-Beziehung herangezogen werden.Im hier zu beurteiltenden Fall bestand zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Altersunterschied von 63 beziehungsweise 66 Jahren, was die Instanzgerichte als gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechendes Indiz gewertet haben.
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OLG Frankfurt, 12.06.2003 - Az: 20 W 264/02
ECLI:DE:OLGHE:2003:0612.20W264.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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