Wird die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um gut 50% überschritten, so ist es naheliegend, daß die Geschwindigkeitsübertragung dem Fahrer bewußt ist. Somit kann bei Hinzutreten weiterer Umstände von Vorsatz ausgegangen werden.
OLG Karlsruhe, 28.04.2006 - Az: 1 Ss 25/06
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