Mehrere nach unterschiedlichen Verkehrszeichen binnen einer Minute begangene
Geschwindigkeitsüberschreitungen stehen, wenn ein innerer Zusammenhang vorliegt und sie von einem einheitlichen Tatentschluss getragen werden, regelmäßig in Tateinheit zueinander (§ 19 Abs. 1 OWiG).
Ein aufgrund des Zweifelssatzes nur als fahrlässig gewürdigtes Fehlverhalten des Betroffenen darf sich bei der konkurrenzrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht zu seinen Lasten auswirken.
Hierzu führte das Gericht aus:
Beim Zusammentreffen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt in rechtlicher Hinsicht folgendes:
Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt handelt es sich nach einhelliger Rechtsprechung und Literaturmeinung, der sich der Senat anschließt, regelmäßig um mehrere Taten im materiellen (und prozessualen) Sinne.
Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist dagegen dann anzunehmen, wenn ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Dies kann im Einzelfall bei einem im äußeren zeitlichen Ablauf einheitlichen geschichtlichen Vorgang bei sehr geringem zeitlichen Abstand zwischen den Taten der Fall sein. Auch eine einheitliche Willensrichtung des Betroffenen kann dem Tatgeschehen bei einem nur sehr geringen zeitlichen Abstand den Charakter eines einheitlichen zusammengehörenden Tuns verleihen.