Es ist von Vorsatz auszugehen, wenn eine erhebliche
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt. Dies ist bei einer Überschreitung von 45% (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h, Überschreitung um 56 km/h) der Fall - auch dann, wenn es sich um eine große Limousine mit einem hochvolumigen Triebwerk handelte, da der Eindruck während der Fahrt nicht nur von den Fahrgeräuschen, sondern auch durch den Eindruck der Außenwelt während der Fahrt beeinflusst wird.
Für die Annahme, der Fahrer habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wahrgenommen, bleibt kein Raum. Werden Verkehrszeichen sichtbar und den Vorschriften entsprechend aufgestellt, kann mit einer Erkennbarkeit durch die Verkehrsteilnehmer gerechnet werden.
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