Es ist von Vorsatz auszugehen, wenn eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt. Dies ist bei einer Überschreitung von 45% (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h, Überschreitung um 56 km/h) der Fall - auch dann, wenn es sich um eine große Limousine mit einem hochvolumigen Triebwerk handelte, da der Eindruck während der Fahrt nicht nur von den Fahrgeräuschen, sondern auch durch den Eindruck der Außenwelt während der Fahrt beeinflusst wird.
Für die Annahme, der Fahrer habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wahrgenommen, bleibt kein Raum. Werden Verkehrszeichen sichtbar und den Vorschriften entsprechend aufgestellt, kann mit einer Erkennbarkeit durch die Verkehrsteilnehmer gerechnet werden.
Für die Annahme, der Fahrer habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wahrgenommen, bleibt kein Raum. Werden Verkehrszeichen sichtbar und den Vorschriften entsprechend aufgestellt, kann mit einer Erkennbarkeit durch die Verkehrsteilnehmer gerechnet werden.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


