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Geschwindigkeitsüberschreitung: 45% zu schnell ist Vorsatz!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es ist von Vorsatz auszugehen, wenn eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt. Dies ist bei einer Überschreitung von 45% (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h, Überschreitung um 56 km/h) der Fall - auch dann, wenn es sich um eine große Limousine mit einem hochvolumigen Triebwerk handelte, da der Eindruck während der Fahrt nicht nur von den Fahrgeräuschen, sondern auch durch den Eindruck der Außenwelt während der Fahrt beeinflusst wird.

Für die Annahme, der Fahrer habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wahrgenommen, bleibt kein Raum. Werden Verkehrszeichen sichtbar und den Vorschriften entsprechend aufgestellt, kann mit einer Erkennbarkeit durch die Verkehrsteilnehmer gerechnet werden.


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OLG Celle, 09.08.2011 - Az: 322 SsBs 245/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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R.Münch, Langenfeld