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Fahrtenbuchauflage und Mitwirkungspflichten des Fahrzeughalters

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn die Behörde trotz sachgerechten und rationellen Einsatzes aller ihr zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen keine hinreichende Überzeugung von der Täterschaft einer bestimmten Person gewinnen konnte. Eine bloße Verdachtslage genügt hierfür nicht.

Der Fahrzeughalter ist im Rahmen der Ermittlungen verpflichtet, in zumutbarem Umfang mitzuwirken. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auf die Eingrenzung des möglichen Täterkreises. Unterbleibt eine klare und belastbare Mitwirkung, kann die Behörde die Ermittlungen einstellen, ohne dass ihr vorgehalten werden kann, nicht alle denkbaren Maßnahmen ausgeschöpft zu haben. Ermittlungen ins Blaue hinein sind regelmäßig nicht geboten.

Der Einwand, ein Messfoto sei von schlechter Qualität und lasse keine sichere Identifizierung zu, entlastet den Halter grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist, dass der Halter den Kreis der in Betracht kommenden Personen weiter einschränkt. Die bloße Behauptung, eine Identifizierung sei nicht möglich, genügt nicht. Auch bei unzureichender Bildqualität bleibt die Pflicht zur aktiven Mitwirkung bestehen.

Die Feststellung des Fahrzeugführers gilt auch dann als nicht möglich, wenn zwar konkrete Verdachtsmomente bestehen, die Bußgeldbehörde jedoch auf Grundlage der vorhandenen Beweismittel keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft einer bestimmten Person gewinnen kann. Ein nachträgliches Geständnis oder eine eidesstattliche Versicherung ändern an dieser Bewertung nichts, wenn die ursprünglichen Ermittlungen keine hinreichende Grundlage für eine Überführung geliefert haben.

Eine Fahrtenbuchauflage ist daher rechtmäßig, wenn die fehlende Identifizierung des Fahrers auf einer unzureichenden Mitwirkung des Halters beruht und die Ermittlungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen ausgeschöpft hat. Die Qualität des Messfotos spielt hierbei nur eine untergeordnete Rolle, da die Pflicht zur Eingrenzung des Fahrerfeldes unabhängig hiervon besteht.


OVG Saarland, 24.08.2022 - Az: 1 B 67/22

ECLI:DE:OVGSL:2022:0824.1B67.22.00

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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