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Frontalunfall mit Sternumfraktur: Schmerzensgeld, Nutzungsausfall und Haushaltsführungsschaden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall ist eine wertende Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände erforderlich, wobei Vergleichsurteile als notwendiger Ausgangspunkt heranzuziehen sind. Nutzungsausfallentschädigung und Haushaltsführungsschaden setzen eine substantiierte, konkrete Darlegung der tatsächlichen Beeinträchtigungen voraus - pauschale Übersichten genügen nicht. Mehraufwendungen für eine unfallbedingt doppelt geführte Wohnung sind nur in Höhe der nicht vermeidbaren Festkosten, nicht aber für allgemeine Verbrauchskosten, erstattungsfähig.

Anspruchsgrundlage und Haftungsrahmen

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall richten sich nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG sowie § 115 VVG. Besteht die volle Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers, ohne dass ein Mitverschulden oder eine mitwirkende Betriebsgefahr des Geschädigten anzurechnen ist, richtet sich der Streit regelmäßig allein nach dem Umfang der zu ersetzenden Schäden.

Schmerzensgeld: Welcher Maßstab gilt?

Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Das Schmerzensgeld dient dabei dem Ausgleich erlittener immaterieller Schäden sowie der Genugtuung für das zugefügte Leid. Wesentliche Bemessungskriterien sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden. Darüber hinaus sind die Art und Schwere der Verletzungen, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgebend. Auch besondere Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation - etwa berufliche Folgen, das Alter des Geschädigten oder Einschränkungen in der Freizeitgestaltung - fließen in die Bemessung ein.

Die Orientierung an vergleichbaren Urteilen ist dabei nicht nur zulässig, sondern als Ausgangspunkt zwingend erforderlich, da eine unmittelbare Relation zwischen Geldentschädigung und den erlittenen Beeinträchtigungen nicht herstellbar ist. Ob und inwieweit der Tatrichter frühere Maßstäbe einhält oder - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung oder im Zuge einer behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung - überschreitet, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Was folgt daraus für die Schmerzensgeldhöhe?

Vorliegend waren eine dislozierte Sternumfraktur, eine HWS-Distorsion, beidseitige Knieprellungen sowie eine Beckenprellung rechts mit dreitägigem Krankenhausaufenthalt und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von rund acht Wochen sowie einer nachfolgenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % bis Juli 2015 zu berücksichtigen. Nachvollziehbare Unfallfolgeängste - etwa beim Autofahren - und fortwirkende Schmerzen über den Krankschreibungszeitraum hinaus sind ebenfalls anspruchserhöhend einzubeziehen. Unter Orientierung an der Entscheidung des OLG München (vgl. OLG München, 12.01.2018 - Az: 10 U 958/17) wurde ein Gesamtschmerzensgeld von 5.000 € als angemessen erachtet. Eine Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, 21.01.2016 - Az: 32 SA 69/15), die im erstinstanzlichen Urteil herangezogen worden war, war hingegen nicht vergleichbar, da es sich lediglich um eine vorläufige Bewertung im Rahmen einer Zuständigkeitsbestimmung handelte und dort weitergehende dauerhafte Beeinträchtigungen vorlagen. Verlangt der Geschädigte uneingeschränkt Schmerzensgeld, werden alle bereits eingetretenen und objektiv erkennbaren sowie die voraussehbaren Schadensfolgen erfasst (vgl. BGH, 10.07.2018 - Az: VI ZR 259/15).


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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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