Fährt ein Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg und dabei noch in der falschen Richtung, haftet er bei einer Kollision mit einem aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Pkw allein für den entstandenen Schaden. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs sowie ein etwaiges leicht fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers treten vollständig hinter dem groben Verkehrsverstoß des Radfahrers zurück.
Auch wenn sich ein verbotswidrig den Gehweg befahrender Radfahrer dem Ausfahrenden von rechts nähert, begründet dies kein Vorfahrtsrecht. Vorfahrtsregeln setzen eine rechtmäßige Teilnahme am Straßenverkehr voraus; die verbotswidrige und gegen die Fahrtrichtung verstoßende Gehwegbenutzung schließt eine solche rechtmäßige Verkehrsteilnahme aus.
Verbotswidriges Radfahren auf dem Gehweg als grober Verkehrsverstoß
Das Befahren eines Gehweges mit dem Fahrrad durch einen Erwachsenen ohne entsprechende Freigabe stellt einen groben Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 StVO dar. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Gehweg zusätzlich entgegen der zulässigen Fahrtrichtung benutzt wird. Ein solcher Verstoß begründet nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 4 Satz 4, 10 Satz 1 StVO die Haftung des Radfahrers dem Grunde nach.Auch wenn sich ein verbotswidrig den Gehweg befahrender Radfahrer dem Ausfahrenden von rechts nähert, begründet dies kein Vorfahrtsrecht. Vorfahrtsregeln setzen eine rechtmäßige Teilnahme am Straßenverkehr voraus; die verbotswidrige und gegen die Fahrtrichtung verstoßende Gehwegbenutzung schließt eine solche rechtmäßige Verkehrsteilnahme aus.
Kein Anscheinsbeweis zulasten des ausfahrenden Fahrzeugführers
Bei der Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Pkw mit einem anderen Verkehrsteilnehmer wird grundsätzlich im Wege des Anscheinsbeweises ein Verschulden des Fahrzeugführers angenommen. Dieser Anscheinsbeweis greift jedoch nicht, wenn der andere Verkehrsteilnehmer - wie vorliegend der Radfahrer - unstreitig verbotswidrig den Gehweg und noch dazu in entgegengesetzter Richtung benutzt hat. Ein typisches Geschehensablaufmuster, das den Anscheinsbeweis rechtfertigt, liegt in solchen Konstellationen gerade nicht vor.Urteil freischalten
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AG Limburg, 05.06.2020 - Az: 4 C 1350/18 (15)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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