Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug in einer Parklücke abgestellt worden. Die Fahrertür des Fahrzeugs öffnete sich unerwartet, so dass es zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug kam, welches sich in die danebenliegende Parklücke einparkte.
In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Türöffnenden. Beim Aussteigen gilt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Der Verkehr ist daher Sorgsam zu beobachten. Der Türöffnende haftet daher für 70% des entstandenen Schadens, 30% muss der andere Einparker übernehmen, da auch ihn ein Verschulden trifft. Schließlich gilt auch für das einparkende Fahrzeug, dass mit der auf Parkplätzen gebotenen Achtsamkeit in die Parklücke einzufahren ist. Auf einem Parkplatz gilt im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Türöffnenden. Beim Aussteigen gilt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Der Verkehr ist daher Sorgsam zu beobachten. Der Türöffnende haftet daher für 70% des entstandenen Schadens, 30% muss der andere Einparker übernehmen, da auch ihn ein Verschulden trifft. Schließlich gilt auch für das einparkende Fahrzeug, dass mit der auf Parkplätzen gebotenen Achtsamkeit in die Parklücke einzufahren ist. Auf einem Parkplatz gilt im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
AG Limburg, 13.04.2011 - Az: 4 C 344/10 15
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