Fährt ein Motorradfahrer nachts bei Regen mit heruntergeklapptem Visier seines Helmes und kommt es auf Grund der Sichtbehinderung zu einem Unfall mit einem die Straße überquerenden Fußgänger, so kann ihm trotz Einhalten der Höchstgeschwindigkeit ein 70%iges Mitverschulden anzulasten sein.
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OLG Hamm - Az: 6 U 28/01
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