Der Versicherungsfall „Überschwemmung“ als Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Witterungsniederschlag liegt auch vor, wenn zusätzlich zu dem auf dem Versicherungsgrundstück niedergehenden Platzregen noch -in nicht quantifizierbarem Umfang- von der Straßenkanalisation nicht abgeführtes Regenwasser auf das Versicherungsgrundstück fließt.
Dem steht ein die Fließrichtung des bereits aufgestauten Wassers bestimmendes Grundstücksgefälle nicht entgegen.
Dem steht ein die Fließrichtung des bereits aufgestauten Wassers bestimmendes Grundstücksgefälle nicht entgegen.
LG München I, 16.07.2020 - Az: 26 O 14155/19
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