Wird die Geschwindigkeit eines Betroffenen unmittelbar hinter der Ortstafel gemessen, kann dies das Maß seiner Pflichtwidrigkeit mindern, wenn der nach den Verwaltungsrichtlinien vorgesehene Mindestabstand zur Messstelle deutlich unterschritten wird. Ein deswegen verhängtes Regelfahrverbot kann in einem solchen Fall keinen Bestand haben, wenn kein besonderer Grund für die Verkürzung des Messabstands ersichtlich ist.
Unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Geschwindigkeitsanpassung trägt die Rechtsprechung möglichen Unwägbarkeiten beim Übergang in eine Zone mit veränderter Geschwindigkeitsregelung Rechnung (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., Rn. 51/52 zu § 3 StVO). Kraftfahrern wird in diesem Zusammenhang regelmäßig eine gewisse Messtoleranz zugebilligt. Dieser Grundsatz hat in den Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei seinen Niederschlag gefunden, wonach Geschwindigkeitskontrollen nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden sollen. Der Abstand zwischen der Ortstafel und der Messstelle soll danach 150 m betragen.
Diese Richtlinien sind zwar als innerdienstliche Verwaltungsvorschriften erlassen worden und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung. Da sie sich jedoch an alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten richten, sichern sie zugleich die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen.
Vorliegend war die Geschwindigkeit lediglich 50 m hinter der Ortstafel gemessen worden, was einer Unterschreitung des Regelabstands auf ein Drittel entspricht. Gründe für diese Verkürzung ließen sich den tatrichterlichen Feststellungen nicht entnehmen.
Wiegt die Pflichtwidrigkeit aufgrund dieser Umstände geringer, kann sie einen groben oder beharrlichen Verstoß gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht indizieren. Ein auf dieser Grundlage verhängtes Regelfahrverbot hat in einem solchen Fall keinen Bestand.
Welche Rolle spielt der Messabstand zur Ortstafel?
Die Ortstafel (VZ 310) markiert grundsätzlich den Beginn der innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h, sofern kein anderes Verkehrszeichen eine abweichende Regelung trifft. Kraftfahrer sind daher verpflichtet, ihre Geschwindigkeit so einzurichten, dass sie bereits beim Passieren der Ortstafel die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhalten. Eine unmittelbar hinter der Ortstafel gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung ist demnach grundsätzlich in vollem Umfang bei der Bewertung des Verstoßes zu berücksichtigen, sofern der Betroffene zur rechtzeitigen Anpassung der Geschwindigkeit in der Lage gewesen wäre.Unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Geschwindigkeitsanpassung trägt die Rechtsprechung möglichen Unwägbarkeiten beim Übergang in eine Zone mit veränderter Geschwindigkeitsregelung Rechnung (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., Rn. 51/52 zu § 3 StVO). Kraftfahrern wird in diesem Zusammenhang regelmäßig eine gewisse Messtoleranz zugebilligt. Dieser Grundsatz hat in den Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei seinen Niederschlag gefunden, wonach Geschwindigkeitskontrollen nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden sollen. Der Abstand zwischen der Ortstafel und der Messstelle soll danach 150 m betragen.
Diese Richtlinien sind zwar als innerdienstliche Verwaltungsvorschriften erlassen worden und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung. Da sie sich jedoch an alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten richten, sichern sie zugleich die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen.
Was gilt bei Unterschreitung des Regelabstands?
Eine Unterschreitung des Regelabstands von 150 m ist nach den Richtlinien in begründeten Fällen zulässig, etwa bei Gefahrenstellen, Gefahrzeichen oder Geschwindigkeitstrichtern. Ein solcher begründeter Fall setzt voraus, dass konkrete Umstände dargelegt werden, die die Verkürzung des Abstands rechtfertigen. Die bloße Tatsache, dass der Fahrzeugverkehr vor der Ortstafel bereits einer geringeren Geschwindigkeitsbegrenzung unterlag, genügt hierfür nicht ohne weiteres und lässt insbesondere nicht ohne konkrete Anhaltspunkte auf einen Geschwindigkeitstrichter schließen.Vorliegend war die Geschwindigkeit lediglich 50 m hinter der Ortstafel gemessen worden, was einer Unterschreitung des Regelabstands auf ein Drittel entspricht. Gründe für diese Verkürzung ließen sich den tatrichterlichen Feststellungen nicht entnehmen.
Auswirkungen auf die Bewertung der Pflichtwidrigkeit und das Fahrverbot
Eine Messung, die den Richtlinien nicht entspricht und die Toleranzerwartung des Kraftfahrers unterläuft, hat bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit nicht dasselbe Gewicht wie eine richtlinienkonforme Messung in größerem Abstand von der Ortstafel. Dies gilt unabhängig davon, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst zutreffend ermittelt wurde und grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen ist.Wiegt die Pflichtwidrigkeit aufgrund dieser Umstände geringer, kann sie einen groben oder beharrlichen Verstoß gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht indizieren. Ein auf dieser Grundlage verhängtes Regelfahrverbot hat in einem solchen Fall keinen Bestand.
OLG Oldenburg, 15.03.1994 - Az: Ss 114/94
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