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Verwertung eines Frontfotos zur Beweiserhebung für ein Fahrverbot

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Die Verwertung eines Frontfotos zur Beweiserhebung für ein Fahrverbot ist unzulässig bei Widerspruch des Betroffenen gegen die Verwertung im Falle des Vorliegens eines Beweiserhebungsverbots.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 09.06.2010 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 340,-- € festgesetzt. Außerdem wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat (unter Gewährung einer Abgabefrist für den Führerschein von vier Monaten) angeordnet. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 01.03.2010 um 17.42 Uhr als Fahrer eines Pkw der Marke Kia in Herford auf der außerorts gelegenen Umgehungsstraße B 61 die durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 60 km/h aus Fahrlässigkeit überschritten zu haben.

Die Geschwindigkeitsmessung wurde im Rahmen einer stationären Geschwindigkeitskontrolle (sogenannter „Starenkasten“) festgestellt. Bei der Geschwindigkeitsmessung wurde ein Geschwindigkeitsmessgerät der Marke Traffiphot-S eingesetzt. Von dem gemessenen Pkw und dem Fahrer wurde ein „Frontfoto“ gefertigt. Der Pkw wurde nicht angehalten.

Im Laufe des Bußgeldverfahrens kam die Bußgeldbehörde zu dem Ergebnis, dass der Betroffene als Fahrer identifiziert werden könne.

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt

Der Betroffene machte im Laufe des Bußgeldverfahren entweder keine Angaben zur Frage seiner Fahrereigenschaft oder aber er stritt seine Fahrereigenschaft ab. Im Hauptverhandlungstermin ist niemand erschienen, nachdem der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war. In einem vorbereitenden Schriftsatz hatte der Verteidiger die Verwertbarkeit des Messfotos aus verfassungsrechtlichen Gründen gerügt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei dieser Sachlage war es nicht möglich, den Betroffenen als Täter der festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit zu identifizieren, so dass der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.

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