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Mitverschulden des die Fahrbahn überquerenden Fußgängers bei einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Im zu entscheidenden Fall überquerte eine Fußgängerin die Fahrbahn in einer Entfernung von ca. 20-30 m von eine Straßeneinmündung aus Sicht der späteren Beklagten von links nach rechts und kollidierte etwa in der Mitte der 6,6 m breiten Fahrbahn mit dem von der Beklagten geführten Pkw.

Zu diesem Zeitpunkt fuhr die Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h. Zuvor war sie von der Straße nach links in die Straße auf der sich die Fußgängerin befand abgebogen.

Zum Zeitpunkt des Unfalls herrschte Dunkelheit und starker Regen, die Fußgängerin war dunkel gekleidet.

Die Fußgängerin verlangte aufgrund des Unfalls Schmerzensgeld.

Die Fußgängerin musste sich jedoch einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 2/3 anrechnen lassen mit der Folge, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls nur zu 1/3 haften.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 9 Abs. 3 S. 3 StVO findet vorliegend keine Anwendung, weil sich die Kollision zwischen der Klägerin und dem von der Beklagten geführten Fahrzeug nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang der Beklagten ereignete. Der Kollisionsort liegt 20 – 30 m hinter der Straßeneinmündung.

Andererseits kann sich die Beklagte aber nicht darauf berufen, dass sie infolge des Abbiegevorganges die die Fahrbahn überquerende Klägerin nicht habe sehen können. Die Beklagte war grundsätzlich verpflichtet, so langsam zu fahren, dass sie innerhalb der von den Scheinwerfern ausgeleuchteten Strecke jederzeit hätte anhalten können. Sofern das in den Lichtkegel fallende Sichtfeld durch den Abbiegevorgang eingeschränkt gewesen sein sollte, hatte sie ihre Fahrweise insoweit anzupassen.

Gegen den entsprechenden Vortrag der Beklagten, die Klägerin sei objektiv wegen der Dunkelheit nicht zu sehen gewesen, spricht im übrigen aber auch die in der beigezogenen Unfallakte befindliche Zeugenaussage, die angegeben hat, dass sie, unmittelbar hinter dem Fahrzeug der Beklagten fahrend, die Klägerin vor der Kollision gesehen hat.

Zudem befindet sich ausweislich der Lichtbilder in der Verkehrsunfallakte an dem aus Sicht der Beklagten gesehen linken Straßenrand, von dem aus die Klägerin die Fahrbahn überquerte, eine Straßenbeleuchtung, so dass das Abblendlicht am Fahrzeug der Beklagten nicht die einzige Lichtquelle darstellte. Zudem befand sich die Beklagte schon vor der Kollision bereits wieder in der Geradeausfahrt.

Der Klägerin fällt als die Fahrbahn überquerende Fußgängerin jedoch ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO zur Last.

Sie hat einerseits die Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung, sondern in schräger Richtung überquert und zudem den sich auf der Straße befindlichen bevorrechtigten Fahrzeugverkehr nicht beachtet.

Bei der Abwägung ist zu Lasten der Klägerin zudem zu berücksichtigen, dass sie als dunkel gekleidete Fußgängerin bei Dunkelheit und starkem Regen für die Beklagte schwer zu erkennen war, während das Fahrzeug der Beklagten für die Klägerin aufgrund des eingeschalteten Abblendlichtes schon von weitem gut sichtbar gewesen ist.


OLG Frankfurt, 04.03.2014 - Az: 4 U 246/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:0304.4U246.13.0A

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Dr. Peter Leithoff , Mainz