Schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer genießen den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Gleichstellung keine Kenntnis hatte - entscheidend ist allein das objektive Vorliegen des Feststellungsbescheids. Eine außerordentliche Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens setzt voraus, dass der Arbeitgeber konkret darlegt und beweist, dass die fraglichen Tätigkeiten den Heilungsprozess tatsächlich gefährdet haben; die bloße Möglichkeit einer ungünstigen Auswirkung genügt nicht. Zudem ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht grundsätzlich eine einschlägige Abmahnung erforderlich.
Vorliegend hatte der Arbeitnehmer die Gleichstellung bereits vor Ausspruch der Kündigung im Rahmen eines Vorprozesses mitgeteilt und den Feststellungsbescheid binnen drei Wochen nach Kündigungszugang mit der Klageschrift eingereicht - eine Verwirkung schied damit aus.
Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung: Kein Wissenserfordernis auf Arbeitgeberseite
Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmers der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung oder Gleichstellung Kenntnis hatte. Maßgeblich ist allein das objektive Vorliegen eines Feststellungsbescheids (vgl. BAG, 06.09.2007 - Az: 2 AZR 324/06). Eine Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber unaufgefordert über die Anerkennung zu informieren - sei es bei Einstellung oder während des laufenden Arbeitsverhältnisses - besteht nicht.Wann droht Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes?
Um eine unbillige Belastung des Arbeitgebers zu vermeiden, ist der Arbeitnehmer nach Zugang einer Kündigung gehalten, innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung hinzuweisen - anderenfalls kann der Sonderkündigungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entfallen (vgl. BAG, 12.01.2006 - Az: 2 AZR 539/05). Die Mitteilung ist nicht formgebunden; insbesondere muss kein Feststellungsbescheid vorgelegt werden. Ausreichend ist eine formlose Erklärung, aus der erkennbar wird, dass sich der Arbeitnehmer auf den besonderen Kündigungsschutz beruft (vgl. BAG, 01.03.2007 - Az: 2 AZR 217/06; LAG Hamm, 17.07.2008 - Az: 15 Sa 340/08).Vorliegend hatte der Arbeitnehmer die Gleichstellung bereits vor Ausspruch der Kündigung im Rahmen eines Vorprozesses mitgeteilt und den Feststellungsbescheid binnen drei Wochen nach Kündigungszugang mit der Klageschrift eingereicht - eine Verwirkung schied damit aus.
Ausnahme vom Zustimmungserfordernis
Der Ausnahmetatbestand des § 90 Abs. 2a SGB IX greift nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung ein förmlicher Feststellungsbescheid objektiv nicht vorliegt. Die Norm soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber nicht der Zustimmungspflicht unterliegt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft weder offenkundig ist noch durch Bescheid nachgewiesen wurde. Auf die subjektive Kenntnis des Arbeitgebers kommt es hingegen nicht an. Liegt der Bescheid - wie vorliegend der Gleichstellungsbescheid vom 12.09.2007, wirksam ab dem 09.03.2007 - bereits vor, findet die Ausnahme keine Anwendung; eine ohne Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 85 SGB IX i.V.m. § 134 BGB nichtig.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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