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Kündigung in der Probezeit: Arbeitsausfall als zulässiger Kündigungsgrund auch nach Unfall

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Kündigung, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall und der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit ausgesprochen wird, ist nicht allein deshalb treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Liegt ein irgendwie einleuchtender Grund für den Kündigungsentschluss vor - etwa der krankheitsbedingte Arbeitsausfall oder Schwierigkeiten bei der Unfallmeldung -, scheidet der Vorwurf willkürlicher oder sachfremder Rechtsausübung aus. Die Darlegungs- und Beweislast für die Treuwidrigkeit trägt der Arbeitnehmer.

Kein Kündigungsschutz nach § 1 KSchG in der Wartezeit

Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG), kommt als Unwirksamkeitsgrund allein ein Verstoß gegen § 242 BGB in Betracht. Dabei gilt jedoch ein strenger Maßstab: Würde § 242 BGB in diesen Fällen großzügig angewendet, würde über diesen Umweg ein Kündigungsschutz gewährt, den der Gesetzgeber für die Wartezeit ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Treuwidrigkeit nach § 242 BGB: Voraussetzungen und Beweislast

Eine Kündigung verstößt gegen § 242 BGB, wenn sie aus Gründen ausgesprochen wird, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind und Treu und Glauben verletzen. Zu den anerkannten Fallgruppen zählen Rechtsmissbrauch und Diskriminierungen. Maßgeblich ist dabei nicht die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Kündigung, sondern allein die Gründe, die den unmittelbaren Kündigungsentschluss des Arbeitgebers bestimmt haben (vgl. ArbG Berlin, 07.03.2000 - Az: 86 Ca 34037/99). Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (vgl. BAG, 28.03.2003 - Az: 2 AZR 333/02). Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben im Einzelnen ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (vgl. BAG, 16.09.2004 - Az: 2 AZR 447/03). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Treuwidrigkeit liegt beim Arbeitnehmer (vgl. BAG, 22.05.2003 - Az: 2 AZR 426/02).


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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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