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Untervermietung bei Gewerbemietern: Fantasie-Nachmieter berechtigt nicht zur Kündigung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei gewerblichen Mietverhältnissen muss der Hauptmieter, der eine Untervermietungserlaubnis gemäß § 540 BGB begehrt, bestimmte Mindestangaben zum potentiellen Untermieter machen. Eine Untervermietung hat für den Vermieter einer Gewerbeimmobilie zumindest mittelbare Konsequenzen. Verfügt der Dritte nicht über ausreichende Bonität, muss der Vermieter befürchten, dass auch der Hauptmieter mangels eigener Mieteinnahmen seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Zudem ist für den Vermieter wichtig, dass der Dritte auch etwaige nicht-monetäre Pflichten zuverlässig erfüllt.

Um diese Konsequenzen bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis berücksichtigen zu können, muss das Untermietbegehren bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. Erforderlich sind im Allgemeinen Angaben zu Name, Geburtsdatum und Adresse des Untermieters, denn nur dann ist dem Vermieter eine Beurteilung und die Einholung von Kreditauskünften möglich (vgl. OLG Dresden, 29.04.2004 - Az: 16 U 237/04). Eine Ausnahme beim Geburtsdatum kann dann bestehen, wenn eine Kontaktaufnahme und die konkrete Zuordnung des Nachmieters anhand der übermittelten Daten bei Wirtschaftsauskunfteien möglich sind.

Dem Vermieter müssen ferner die Bedingungen des Mietvertrages mitgeteilt werden, insbesondere Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrages, etwaige Kündigungsmöglichkeiten und die Übernahme der Betriebspflicht (vgl. OLG Hamm, 18.03.1996 - Az: 30 U 211/95). Diese Angaben gehören aber nicht zu den absolut zwingenden Mindestangaben, die zur Erfüllung der Informationsobliegenheit des Mieters gehören. Sie sind nur auf Anfrage mitzuteilen und eröffnen nicht ohne weiteres eine Kündigungsmöglichkeit nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ausreichend ist es daher, wenn der Mieter sich darauf beschränkt mitzuteilen, welches Gewerbe der Dritte betreibt, und weitere Informationen ausdrücklich anbietet.

Ob es als eine Verweigerung der Erlaubnis verstanden werden kann, wenn der Vermieter auf eine entsprechende Anfrage des Mieters nicht in einer gesetzten beziehungsweise angemessenen Frist reagiert, ist umstritten. Schweigen stellt an sich keine Willenserklärung dar. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Angesprochene verpflichtet ist, sich zu erklären. Eine solche Pflicht kann dem Schweigenden nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB treffen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Mieter ein ausreichendes Untermietbegehren an den Vermieter heranträgt und eine Untervermietung auch nicht generell ausgeschlossen ist (vgl. OLG Koblenz, 06.12.2000 - Az: 5 U 648/00).

Haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass die Vermieterin die Erlaubnis nicht versagen soll, wenn schwerwiegende Gründe in der Person, insbesondere den finanziellen Verhältnissen des Untervermieters, nicht entgegenstehen, ergibt sich daraus ein Anspruch auf „ermessensfehlerfreie Bescheidung" des Antrags. Setzt der Mieter eine Frist zur Erklärung, die trotz Feiertagen noch rund zwei Wochen beträgt, ist diese angemessen. Der Mieter darf erwarten, dass die Vollständigkeit des Antrags geprüft und gegebenenfalls etwaige weitere Informationen angefordert werden, was zu einer Verlängerung der Frist führen würde.

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