Der Ausfall eines privat genutzten Motorrads begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden, der einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auslöst. Das Vorhandensein eines Pkw schließt diesen Anspruch nicht aus, wenn es sich um ein hochwertiges Motorrad handelt, dessen spezifischer Gebrauchsvorteil durch einen Pkw nicht ersetzt wird. Der Anspruch kann jedoch zeitlich zu kürzen sein, soweit ein durchgehender Nutzungswille witterungsbedingt nicht bestand.
Nutzungsausfallentschädigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei Wirtschaftsgütern in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise ausgerichtet ist (vgl. BGH, 09.07.1986 - Az: GSZ 1/86). Während dies bei Pkw außer Frage steht, kann auch einem Motorrad, das den spezifischen Nutzungswert der Mobilität zumindest auch bietet, ein vermögensrechtlich relevanter Gebrauchsvorteil im Allgemeinen nicht abgesprochen werden (vgl. OLG Hamm, 01.06.1983 - Az: 11 U 16/83). Für Motorräder einer bestimmten Marke (hier: Harley-Davidson) gilt insoweit nichts anderes als für andere Fahrzeugtypen; eine Differenzierung nach Marke und Typ findet auf dieser Ebene nicht statt.
Entscheidend für die Frage, ob das Zweitfahrzeug den entstandenen Nachteil ausgleicht, ist, ob ihm ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt wie dem beschädigten Fahrzeug. Der Vergleich darf sich nicht darauf beschränken, dass beide Fahrzeuge lediglich das Grundbedürfnis der Mobilität abdecken. Bereits bei der Sachwertbemessung eines Kraftfahrzeugs sind Umstände relevant, die mit der bloßen Verschaffung von Mobilität nichts zu tun haben, etwa Marke, Typ, Ausstattung, Alter und Erhaltungszustand. Dementsprechend wird auch bei der Bemessung der Höhe einer Nutzungsausfallentschädigung nach Fahrzeugmarken und -typen unterschieden; ein Fahrzeug der Oberklasse bietet einen höher zu bewertenden Gebrauchsvorteil als ein Fahrzeug der Mittelklasse, obwohl beide gleichermaßen der Mobilität dienen. Aus diesem Grund gewährt die Rechtsprechung auch einem Geschädigten, der lediglich ein klassenkleineres Ersatzfahrzeug anmietet, einen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung anstelle der konkreten Mietwagenkosten, weil der Nutzungsvorteil des größeren Fahrzeugs durch das kleinere nicht vollständig ersetzt wird (vgl. BGH, 17.03.1970 - Az: VI ZR 108/68).
Besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei beschädigten Motorrädern?
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte bei Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch ohne besondere Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeit getätigt zu haben (vgl. BGH, 18.12.2007 - Az: VI ZR 62/07). Grund für die Anerkennung eines ersatzfähigen vermögensrechtlichen Nachteils ist der Umstand, dass der Geschädigte mit der Anschaffung des Kraftfahrzeugs vermögenswerte Aufwendungen getätigt und sich damit die Nutzungsmöglichkeit erkauft hat. Das Vermögen des Geschädigten umfasst nicht nur den reinen Sachwert des Fahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit stellt demnach gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, dessen Verlust schadenersatzrechtlich auszugleichen ist.Nutzungsausfallentschädigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei Wirtschaftsgütern in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise ausgerichtet ist (vgl. BGH, 09.07.1986 - Az: GSZ 1/86). Während dies bei Pkw außer Frage steht, kann auch einem Motorrad, das den spezifischen Nutzungswert der Mobilität zumindest auch bietet, ein vermögensrechtlich relevanter Gebrauchsvorteil im Allgemeinen nicht abgesprochen werden (vgl. OLG Hamm, 01.06.1983 - Az: 11 U 16/83). Für Motorräder einer bestimmten Marke (hier: Harley-Davidson) gilt insoweit nichts anderes als für andere Fahrzeugtypen; eine Differenzierung nach Marke und Typ findet auf dieser Ebene nicht statt.
Wann entfällt der Anspruch wegen eines vorhandenen Zweitfahrzeugs?
Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist mangels einer fühlbaren vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn dem Geschädigten ein Zweitfahrzeug zur Verfügung stand, dessen Nutzung ihm zumutbar war (vgl. OLG Düsseldorf, 28.08.2000 - Az: 1 U 157/99; BGH, 14.10.1975 - Az: VI ZR 255/74). Ersetzt das Zweitfahrzeug den spezifischen Gebrauchsvorteil der beschädigten Sache vollständig, ist dem Geschädigten kein spürbarer Vermögensnachteil entstanden. Wird ein ansonsten ungenutztes Zweitfahrzeug eingesetzt, wird der Verlust der Nutzung des beschädigten Fahrzeugs durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bislang brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen (vgl. BGH, 14.10.1975 - Az: VI ZR 255/74). Greift der Geschädigte trotz Vorhandenseins eines Ersatzfahrzeugs nicht auf dieses zurück, kann zudem ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu einem Haftungsausschluss führen.Entscheidend für die Frage, ob das Zweitfahrzeug den entstandenen Nachteil ausgleicht, ist, ob ihm ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt wie dem beschädigten Fahrzeug. Der Vergleich darf sich nicht darauf beschränken, dass beide Fahrzeuge lediglich das Grundbedürfnis der Mobilität abdecken. Bereits bei der Sachwertbemessung eines Kraftfahrzeugs sind Umstände relevant, die mit der bloßen Verschaffung von Mobilität nichts zu tun haben, etwa Marke, Typ, Ausstattung, Alter und Erhaltungszustand. Dementsprechend wird auch bei der Bemessung der Höhe einer Nutzungsausfallentschädigung nach Fahrzeugmarken und -typen unterschieden; ein Fahrzeug der Oberklasse bietet einen höher zu bewertenden Gebrauchsvorteil als ein Fahrzeug der Mittelklasse, obwohl beide gleichermaßen der Mobilität dienen. Aus diesem Grund gewährt die Rechtsprechung auch einem Geschädigten, der lediglich ein klassenkleineres Ersatzfahrzeug anmietet, einen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung anstelle der konkreten Mietwagenkosten, weil der Nutzungsvorteil des größeren Fahrzeugs durch das kleinere nicht vollständig ersetzt wird (vgl. BGH, 17.03.1970 - Az: VI ZR 108/68).
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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