Ein Kraftfahrer muss auf der Autobahn nicht mit einer auf der Fahrbahn liegenden Reifenkarkasse rechnen, da diese bei Dunkelheit ein außergewöhnlich schwer erkennbares Hindernis darstellt, auf welches das Sichtfahrgebot keine Anwendung findet. Löst sich ein Reifen während der Fahrt von einem Lkw und wird dadurch zum Hindernis für den nachfolgenden Verkehr, verwirklicht sich eine typische Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs, hinter der die Betriebsgefahr des kollidierenden Pkw vollständig zurücktritt.
Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und sich der Unfall als Ergebnis einer von seinem Betrieb typischerweise ausgehenden Gefahr darstellt. Eine Reifenkarkasse, die sich während der Fahrt von einem Fahrzeug löst und dadurch zu einem Hindernis für den nachfolgenden Verkehr wird, ist als eine solche typische, von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr zu qualifizieren.
Wann liegt ein Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kfz vor?
Kollidiert ein Fahrzeug auf einer Autobahn mit Teilen einer von einem vorausfahrenden Lkw gelösten Reifenkarkasse, stellt sich die Frage, wie die beiderseitigen Haftungsanteile nach den §§ 7, 17, 18 StVG zu verteilen sind. Maßgeblich ist dabei, ob der Unfall für einen oder beide Beteiligte ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt und wie die jeweiligen Betriebsgefahren im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu gewichten sind.Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und sich der Unfall als Ergebnis einer von seinem Betrieb typischerweise ausgehenden Gefahr darstellt. Eine Reifenkarkasse, die sich während der Fahrt von einem Fahrzeug löst und dadurch zu einem Hindernis für den nachfolgenden Verkehr wird, ist als eine solche typische, von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr zu qualifizieren.
Wann kann sich der Halter des Unfallfahrzeugs nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen?
Der Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ist ausgeschlossen, wenn der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des unfallverursachenden Fahrzeugs beruht. Das Lösen einer Reifenkarkasse ist grundsätzlich als ein solcher Beschaffenheitsfehler zu behandeln, sofern die konkrete Ursache des Reifenschadens nicht aufgeklärt und ein anderweitiger Geschehensablauf nicht dargelegt werden kann. Bleibt die Ursache des Reifenplatzens ungeklärt, etwa weil die betroffenen Reifenteile nicht sichergestellt wurden, geht dies zu Lasten des Halters des unfallverursachenden Fahrzeugs, der sich dann nicht auf die Unabwendbarkeit berufen kann.Urteil freischalten
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AG Arnstadt, 17.06.2015 - Az: 22 C 276/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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