Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, auf die Straßenoberfläche zu achten und sich gegebenenfalls auf die von dort ausgehenden Gefahren einzustellen und diesen selbst zu begegnen.
Dabei ist von einem Rennradfahrer eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er infolge der dünnen Bereifung seines Fahrrades durch Unebenheiten etc. besonders gefährdet ist.
Schafft ein Benutzer einer Straße jedoch selbst eine besondere Gefahr, so hat er dieser auch allein zu begegnen. Eine Gemeinde bzw. ein Kreis ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre bzw. seine Straßen so auszubauen, zu unterhalten, zu sichern und zu überwachen, dass auf diesen jederzeit gefahrlos mit einem Rennrad und entsprechender Geschwindigkeit gefahren werden kann. Die gefahrlose Ermöglichung solcher sportlicher Betätigung ist grundsätzlich weder Aufgabe noch Zweck der Anlage öffentlicher Straßen, und derartige Sicherungsmaßnahmen sind den Gebietskörperschaften nicht zumutbar.
In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch ein Radfahrer, vor allem ein Rennradfahrer wegen der besonderen Gefährdung aufgrund der Beschaffenheit seines Sportgeräts, das Sichtfahrgebot einzuhalten hat.