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Haftung bei Kollision eines PKW mit einem Fahrradfahrer mit unsicherer Fahrweise

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Bei der Kollision eines PKW mit einem Fahrrad, dessen Fahrer durch ein vorausfahrendes Fahrzeug zu unsicherer Fahrweise veranlasst wurde, kann ein Mitverschulden des Fahrradfahrers ausgeschlossen sein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Fahrbewegungen der Klägerin bei ihrem Wechsel von der alten auf die neue … sind für das Unfallgeschehen unbeachtlich. Denn nicht erwiesen ist, dass diese auch nach ihrer Auffahrt auf die neue … unsicher blieben; die Zeugenaussagen führten insoweit nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.

Während nach den Aussagen der Zeugen … und … eher davon auszugehen ist, dass sich die Fahrbewegungen der Klägerin wieder stabilisiert hatten, hat der Zeuge … bekundet, dass die Klägerin seit ihrer Einmündung auf die neue … unsicher fuhr und schwankte. Eingedenk dessen kann nicht davon sicher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nach ihrem Einfahren auf die neue …, aber noch vor den Überholvorgängen, hätte rechts heranfahren und anhalten müssen, um erneut zu einer - jetzt sicheren - Fahrbewegung anzusetzen.

Soweit sie auch im Moment des Zusammenstoßes mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug unsicher fuhr und das Fahrrad nicht parallel zum Seitenstreifen, sondern in spitzem Winkel in Richtung Fahrbahnmitte lenkte, steht nicht fest, dass sie hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin im Bereich des rechten (durchgezogenen) Randstreifens der Straße gefahren sein muss; denn dort kam sie zu Fall und blieb liegen. Soweit sie infolge des Überholvorgangs durch den dem Beklagten zu 1. vorausfahrenden Pkw ins Schlingern geraten war, wurde dies durch den Fahrer dieses Fahrzeugs verursacht.

Nach den Aussagen der Zeugen steht fest, dass das vorausfahrenden Fahrzeug den seitlichen Sicherheitsabstand zu dem Fahrrad nicht eingehalten hatte und die Klägerin deshalb ins Schlingern geraten war.

Dass die Klägerin in dieser Situation In vorwerfbarer Weise falsch reagiert habe, haben die Beklagten schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Namentlich im Hinblick darauf, in einer solchen Situation das Rad an den Straßenrand zu lenken und dort gegebenenfalls anzuhalten, kann nach Zeugenaussagen und Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin hierfür hinreichende Reaktionszeit und Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung standen.


OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - Az: 1 U 39/19

ECLI:DE:POLGZWE:2020:1007.1U39.19.00

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