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Haftungseinheit bei Erst- und Zweitunfall im Straßenverkehr

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Kommt es im Straßenverkehr zu einem Erstunfall, in dessen Folge Fahrzeugteile auf die Fahrbahn gelangen, und entsteht durch das Überfahren dieser Teile ein Zweitunfall, so haften die Beteiligten des Erstunfalls gegenüber dem Geschädigten des Zweitunfalls als Haftungseinheit mit einer einheitlichen Quote. Diese gesamtschuldnerische Haftung besteht, solange die Unabwendbarkeit des Erstunfalls nicht nachgewiesen ist. Der Geschädigte des Zweitunfalls kann daher seine Ansprüche in voller Höhe gegen die Haftungseinheit geltend machen, unabhängig davon, ob der Erstunfall durch einen oder mehrere Beteiligte verursacht wurde.

Für die interne Schadensverteilung ist zu unterscheiden: Der Umfang, in dem die Beteiligten des Erstunfalls die Schadensfolgen untereinander zu tragen haben, betrifft ausschließlich ihr Innenverhältnis. Dabei kommt es auf die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile an, die innerhalb der Haftungseinheit gesondert zu klären sind. Das Außenverhältnis zum Geschädigten des Zweitunfalls bleibt hiervon unberührt.

Eine Mehrfachquotelung zwischen den einzelnen Unfallbeteiligten ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Im Außenverhältnis ist allein entscheidend, dass die Gesamthaftung als Haftungseinheit besteht und eine einheitliche Haftungsquote gegenüber dem Geschädigten Anwendung findet. Erst im Innenausgleich kann eine differenzierte Zurechnung erfolgen, etwa auf Grundlage der jeweiligen Betriebsgefahr oder eines festgestellten Verkehrsverstoßes.

Die Haftungsverteilung hängt maßgeblich von der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ab. Dabei sind nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen. Eine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist nur dann anzunehmen, wenn sie für die Beteiligten zweifelsfrei feststeht. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt die Haftungseinheit gegenüber dem Geschädigten bestehen.


OLG Hamm, 08.11.2019 - Az: I-9 U 10/19

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1108.9U10.19.00

Martin BeckerTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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