Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge tritt die einfache Betriebsgefahr eines PKW hinter einem für den Unfall ursächlichen Vorfahrtsverstoß des verunfallten Fahrradfahrers vollständig zurück.
Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass auch ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten werde. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt.
Der Vorfahrtsberechtigte muss seine Geschwindigkeit nicht so einrichten, dass er vor Einmündungen von Straßen, die wegen ihrer Bebauung oder aus sonstigen Gründen nicht einsehbar sind, im Fall der Verletzung der Vorfahrt anhalten kann. Das gleiche gilt auf gleichrangigen Straßen an Kreuzungen, die nach rechts eingesehen werden können, aber nach links verdeckt sind.
Eine weitere Geschwindigkeitsverringerung war vorliegend auch nicht aufgrund der Breite der Fahrbahn zu verlangen. Die Straße verlief kurvenlos geradeaus. Das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO bei schmalen Fahrbahnen dient dem Schutz des Gegenverkehrs.
Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass auch ein für ihn nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten werde. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt.
Der Vorfahrtsberechtigte muss seine Geschwindigkeit nicht so einrichten, dass er vor Einmündungen von Straßen, die wegen ihrer Bebauung oder aus sonstigen Gründen nicht einsehbar sind, im Fall der Verletzung der Vorfahrt anhalten kann. Das gleiche gilt auf gleichrangigen Straßen an Kreuzungen, die nach rechts eingesehen werden können, aber nach links verdeckt sind.
Eine weitere Geschwindigkeitsverringerung war vorliegend auch nicht aufgrund der Breite der Fahrbahn zu verlangen. Die Straße verlief kurvenlos geradeaus. Das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO bei schmalen Fahrbahnen dient dem Schutz des Gegenverkehrs.
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OLG Hamm, 02.01.2018 - Az: I-7 U 44/17
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0102.7U44.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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