Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!In einem Fall der sog. „halben Vorfahrt“, in dem ein Verkehrsteilnehmer mangels besonderer Beschilderung gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO gegenüber den von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern wartepflichtig, gegenüber den von links kommenden Verkehrsteilnehmern jedoch
vorfahrtsberechtigt ist, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der ihm gegenüber Wartepflichtige, von links kommende Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachtet.
Allerdings können den Vorfahrtsberechtigten in Fällen der „halben Vorfahrt“ aus anderem Grunde auch Schutzpflichten zugunsten des Wartepflichtigen treffen; diese Verkehrssituation dient nicht nur dem Schutz eines von rechts kommenden Vorfahrtberechtigten, sondern dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer, also auch dem eigentlich von links kommenden.
Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Vorfahrtsberechtigte bei „halber Vorfahrt“ regelmäßig mithaftet; diesem muss vielmehr ein unfallursächlicher Pflichtverstoß zur Last gelegt werden können. Keine zur Mithaftung führende Sorgfaltspflichtverletzung stellt es im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz dar, wenn der Vorfahrtsberechtigte nur durch eine ständige Blickrichtung nach links den
Unfall noch durch ein eigenes Bremsen oder Ausweichen hätte vermeiden können, in der Annäherung an die Kreuzung den von links kommenden Verkehr jedoch nicht beobachtet hat, und es dann zur Kollision gekommen ist.