Der Rückstufungsschaden in der
Vollkaskoversicherung ist trotz des anteiligen Mitverschuldens des Geschädigten eine adäquate Folge des
Unfalls. Anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Haftpflichtversicherung, bei dem es sich lediglich um einen allgemeinen Vermögensnachteil in der Form des Folgeschadens handelt, ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens.
Für den Fall der Vollhaftung des Schädigers ist dies unstreitig.
Nicht richtig ist die Auffassung, dass im Falle anteiliger Mithaftung des Geschädigten der Prämienschaden allein in Folge der Regulierung der durch den Geschädigten selbst zu tragenden Schäden eintrete, dem liegt ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenszusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Es kommt nicht darauf an, ob ein Ereignis, die „ausschließliche“ oder „alleinige“ Ursache des Schadens ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur „Auslöser“ neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich.
Auch bei anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger dementsprechend für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.