Wenn ein
Arbeitgeber die Pflicht zur Kontrolle der
Arbeitssicherheit missachtet, insbesondere durch eine mangelhafte Überprüfung eines Baugerüsts, das nicht den Sicherheitsvorschriften entspricht, und ein Arbeitnehmer infolge unzureichender Sicherungsmaßnahmen verletzt wird, liegt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor. Dabei reicht es nicht aus, das Gerüst nur aus der Ferne zu begutachten. Der Arbeitgeber trägt auch dann die Verantwortung für den Unfall, wenn der
Arbeitnehmer trotz erkennbarer Gefahren handelt. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers kann berücksichtigt werden, mindert jedoch nicht die grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers.