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Fahrtenbuchauflage nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h stellt eine so erhebliche Verkehrsübertretung dar, dass eine Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht ausreicht, sondern deren Anordnung geboten ist.

Dies gilt selbst dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung, die eine der hauptsächlichen Unfallursachen ist, eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist.

Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann in die zu treffende Ermessensentscheidung einfließen, ob das mit einem Fahrzeug des Fahrzeughalters erstmals ein Verkehrsverstoß ohne Fahrerfeststellung begangen worden ist oder es sich um einen Wiederholungsfall gehandelt hat.

Auch das Verhalten des Fahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sowie etwaige Maßnahmen, die für die Zukunft weitere Verstöße verhindern sollen, kann die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr würdigen.

Stellt die Behörde im Regelfall hinsichtlich der Dauer auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes ab, so darf sie die Dauer der Fahrtenbuchauflage anhand dieses Kriteriums staffeln. Das Interesse der Allgemeinheit, einer Gefahr entgegenzuwirken, bei weiteren Zuwiderhandlungen vergleichbarer Schwere den Fahrer nicht ermitteln zu können, wächst je schwerer der Verstoß wiegt.

Bei einem schweren Verstoß kann es deshalb gerechtfertigt sein, dem Halter eine längere Überwachung der Nutzung seines Fahrzeuges abzuverlangen. Dabei darf sich die Behörde bei der Bemessung des Gewichtes einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften an dem Punktsystem nach der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung orientieren.

Ist ein Verstoß als schwerwiegend einzuschätzen, unterliegt die Dauer einer Fahrtenbuchauflage von neun Monaten keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit; sie bedarf insoweit auch keiner näheren Begründung.

Es ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben. Es ist in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu sehen. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften an Hand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden .


VG Lüneburg, 12.06.2019 - Az: 1 B 16/19

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