Die Anfertigung eines Heckfotos ist auch heute noch eine angemessene und ausreichende Ermittlungsmethode zur Ahndung einer
Verkehrsordnungswidrigkeit.
Es besteht keine Pflicht zur Unterscheidung der Anforderungen an die Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich eines Pkw-Fahrers und eines Motorradfahrers.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob eine
Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich beobachtet und das Kennzeichen per Hand notiert oder ob ein Radarfoto gefertigt wird – als Front- oder Heckfoto – spielt dabei keine vorrangige Rolle. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Eine Unmöglichkeit der Feststellung des
Fahrzeugführers i.S.v.
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat und dennoch nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln.
Hinsichtlich der Art, des Zeitpunkts und des Umfangs der Ermittlungen zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten steht der Polizei auch bei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, deren Begehung Voraussetzung für eine Fahrtenbuchauflage ist, wie auch sonst ein Ermessen zu.
Aus § 31a StVZO kann nicht geschlossen werden, die Polizei sei verpflichtet, bestimmte Ermittlungsmittel oder -methoden anzuwenden. Vielmehr hat sie in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen.
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