Ein Vermieter, der einen Mietvertrag (erkennbar) mit einer Studenten-WG abschließt, kann einen späteren Mieterwechsel nur dann ablehnen, wenn ein in der Person des neuen Mieters liegender wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt.
In anderen Fällen besteht seitens der Wohngemeinschaft ein Anspruch darauf, einzelne Mieter auszuwechseln, die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ist dazu nicht erforderlich.
Kommt es zu einem Verkauf der Wohnung, so muss der neue Vermieter die Kenntnis des alten Vermieters gegen sich gelten lassen.
Ein nach den Umständen erkennbarer Mietvertragsabschluss mit einer Studenten-WG ergibt sich daraus, dass die Mieter sämtlich jung und nicht miteinander verwandt sind, die räumliche Aufteilung der Wohnung für eine Wohngemeinschaft spricht und es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Mieterwechseln gekommen ist.
In anderen Fällen besteht seitens der Wohngemeinschaft ein Anspruch darauf, einzelne Mieter auszuwechseln, die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ist dazu nicht erforderlich.
Kommt es zu einem Verkauf der Wohnung, so muss der neue Vermieter die Kenntnis des alten Vermieters gegen sich gelten lassen.
Ein nach den Umständen erkennbarer Mietvertragsabschluss mit einer Studenten-WG ergibt sich daraus, dass die Mieter sämtlich jung und nicht miteinander verwandt sind, die räumliche Aufteilung der Wohnung für eine Wohngemeinschaft spricht und es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Mieterwechseln gekommen ist.
AG Gießen, 23.11.2020 - Az: 47 C 19/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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