Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 25. Juli 2011 bei einem Händler einen neuen VW Tiguan Track & Style 4Motion 2,0 l TDI zum Preis von 37.500,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, der über eine Motorsteuerungssoftware in Form einer sogenannten "Umschaltlogik" verfügte. Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update mit einem sogenannten "Thermofenster", das auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde.
Mit seiner am 21. Juli 2021 anhängig gemachten und der Beklagten am 12. August 2021 zugestellten Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Prozesszinsen und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Zahlung von 20.215,13 € nebst Prozesszinsen seit dem 3. Juni 2022 und aus 20.877,57 € vom 13. August 2021 bis zum 2. Juni 2022 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie zum Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des ersten Klageantrags in Höhe eines Betrags von mehr als 14.590,12 € nebst Prozesszinsen seit dem 3. Juni 2022 und aus mehr als 15.252,56 € für die Zeit vom 13. August 2021 bis zum 2. Juni 2022 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie hinsichtlich der weiteren Klageanträge zu ihrem Nachteil erkannt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision der Beklagten hat im Umfang des beschränkten Rechtsmittelangriffs Erfolg.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wie folgt begründet:
Der Kläger habe gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens des mit der Umschaltlogik ausgestatteten Fahrzeugs aus § 826 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 17.284,88 €, mithin auf Zahlung von 20.215,13 €. Ob dieser Anspruch bei Einreichung der Klage verjährt gewesen sei, könne offenbleiben, weil dem Kläger nach § 852 Satz 1 BGB ein unverjährter Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustehe. Aufgrund der Bestellung des Neufahrzeugs durch den Kläger habe die Beklagte auf seine Kosten den Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge von 15 %, also einen Betrag von 31.875 € erlangt. Da dieser Betrag die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Klägers aus § 826 BGB übersteige, sei sein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB auf den Betrag von 20.215,13 € begrenzt.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, dessen Höhe sich nach dem ihm im Zeitpunkt der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung zustehenden Restschadensersatz bemesse. Die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, weil der Kläger ihr das Fahrzeug mit dem Berufungsantrag ordnungsgemäß angeboten habe.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in maßgeblichen Punkten nicht stand.
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