Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG setzt die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung im unmittelbaren Anschluss an das vereinbarte Vertragsende voraus; eine mehrwöchige Unterbrechung - etwa durch Schulferien - schließt die gesetzliche Fiktion der Vertragsverlängerung aus. Zudem muss die Weiterarbeit mit Wissen einer zum Vertragsschluss berechtigten Stelle erfolgen, sodass ein hierzu nicht bevollmächtigter Schulleiter keine Bindungswirkung für den Arbeitgeber erzeugen kann.
Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem zwischen dem vereinbarten Vertragsende und der Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit die sechswöchigen Sommerferien lagen, sodass eine unmittelbare Fortsetzung der Arbeitsleistung im Anschluss an das Vertragsende nicht angenommen werden konnte.
Worum geht es bei der Fiktion der Vertragsverlängerung?
Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift regelt die stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Vertragsparteien in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dabei als Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion zu verstehen. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers im Regelfall Ausdruck eines stillschweigenden Verlängerungswillens beider Parteien ist.Welche Anforderungen bestehen an die zeitliche Nähe der Weiterarbeit?
§ 15 Abs. 5 TzBfG setzt auf Seiten des Arbeitnehmers die tatsächliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Befristung voraus. Maßgeblich ist die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung, nicht eine bloß formale Einplanung. Bereits eine zehntägige Unterbrechung wegen Freizeitausgleichs und Urlaubs steht der Fiktion entgegen. Mehrwöchige Schulsommerferien ohne jeglichen Unterrichtsbetrieb schließen die Annahme einer unmittelbaren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses demnach erst recht aus, da es in diesem Zeitraum an einer tatsächlichen Arbeitsleistung fehlt. Die bloße Ankündigung einer Tätigkeit im Stundenplan für die Zeit nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses steht der tatsächlichen Fortsetzung der Arbeitsleistung nicht gleich, da hierin lediglich eine organisatorische Vorbereitung, nicht aber die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung liegt.Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem zwischen dem vereinbarten Vertragsende und der Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit die sechswöchigen Sommerferien lagen, sodass eine unmittelbare Fortsetzung der Arbeitsleistung im Anschluss an das Vertragsende nicht angenommen werden konnte.
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