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Feuerwehrzufahrt blockiert: Pauschale Abschleppkosten sind rechtmäßig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Halten vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO unzulässig. Ein durch ordnungsgemäß aufgestellte und amtlich gesiegelte Verkehrszeichen gekennzeichnetes Halteverbot vor einer Feuerwehrzufahrt begründet eine fortbestehende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Polizei ist nach Art. 25 PAG befugt, zur Abwehr dieser Störung die Abschleppmaßnahme anzuordnen und durchzuführen. Ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 5, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG liegt vor, wenn ein Fahrzeug vor einer solchen Zufahrt abgestellt wird.

Kostenfestsetzung: Pauschale und Rahmenvertrag rechtlich unbedenklich

Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme stützt sich auf Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 28 Abs. 5 S. 1 PAG i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG sowie § 1 PolKV. Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen insbesondere die Beträge, die anderen Personen - also beauftragten Abschleppunternehmen - für ihre Tätigkeit zustehen.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Polizei Rahmenverträge mit Abschleppunternehmen schließt und auf deren Grundlage Pauschalbeträge abrechnet. Dies entspricht dem Zweck der Gefahrenabwehr und ermöglicht eine geordnete und verlässliche Einsatzkoordination. Eine gesonderte „Marktpreisermittlung“ im Einzelfall ist nicht erforderlich. Pauschalbeträge sind ihrer Natur nach nicht weiter aufschlüsselbar; eine fehlende Einzelpositionierung begründet daher keinen Rechtsfehler. Die Kostenaufstellung ist ausreichend, wenn sie die festgesetzten Einzelbeträge den maßgeblichen Rechtsvorschriften zuordnet und deren Rahmen wahrt.

Verhältnismäßigkeit und Billigkeitsklausel

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Kostenhöhe zu beachten. Entspricht der angesetzte Pauschalbetrag dem in der jeweiligen Stadt üblichen Betrag für polizeiliche Abschleppmaßnahmen, bestehen keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung. Nicht existierende Normen - im vorliegenden Fall wurde ein „§ 9 Abs. 1 VwKostG“ als in Bayern gültige Vorschrift zitiert, die es dort nicht gibt - können keine rechtlich relevante Grundlage für Einwände gegen die Kostenhöhe bilden. Ebenso wenig können nicht existierende Gerichtsentscheidungen als Beleg für eine bestimmte Rechtsauffassung herangezogen werden.

Nach Art. 93 S. 5 PAG ist bei rechtmäßigen polizeilichen Maßnahmen zusätzlich zu prüfen, ob die Kostenerhebung der Billigkeit entspricht. Die Billigkeitsklausel greift in Härtefällen, in denen die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht. Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt grundsätzlich die Möglichkeit der kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (vgl. BVerwG, 24.05.2018 - Az: 3 C 25.16). Liegen keine besonderen Umstände vor, die einen Härtefall begründen könnten, ist von der Kostenerhebung nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen.


VG München, 13.03.2026 - Az: M 23 K 25.5392


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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