Die Privilegierung des § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthG i. V. m. § 41 Abs. 3 AufenthV greift nicht, wenn der Antragsteller bereits bei seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Daueraufenthalt beabsichtigt hat. In einem solchen Fall bleibt es bei dem Erfordernis, das nationale Visumsverfahren vor der Einreise durchzuführen; eine nachträgliche Antragstellung im Inland kann die fehlende Einreise mit dem erforderlichen Visum nicht ersetzen.
Die Privilegierung des § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV, § 41 Abs. 3 AufenthV greift nicht, wenn der Antragsteller bereits bei seiner Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt hat (vgl. VGH Bayern, 28.02.2019 - Az: 10 ZB 18.1626; OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - Az: 11 S 21.18; VGH Hessen, 03.11.2023 - Az: 3 B 745/23). Die Norm dient nicht dazu, ein von vornherein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsvorhaben - etwa die Aufnahme eines Studiums - über den Umweg eines anderen Schengen-Titels ins Inland zu verlagern und dadurch das eigentlich erforderliche Visumsverfahren zu umgehen.
Für die Beurteilung, ob ein solcher Daueraufenthalt bereits bei Einreise beabsichtigt war, sind die Umstände im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise heranzuziehen. Indizien hierfür können etwa der frühzeitige Erhalt einer Studienzulassung, die zeitnahe Bevollmächtigung einer rechtlichen Vertretung für ausländerrechtliche Angelegenheiten sowie eine kurz nach der Einreise erfolgende Antragstellung auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel sein.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger bereits vor einer möglichen (späteren) Einreise einen Zulassungsbescheid für ein Studium erhalten, kurz darauf eine Rechtsanwältin für ausländerrechtliche Angelegenheiten bevollmächtigt und in engem zeitlichen Zusammenhang einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gestellt. Dieser Geschehensablauf ließ nach Auffassung des Gerichts nur den Schluss zu, dass von Anfang an ein Daueraufenthalt zu Studienzwecken beabsichtigt war, sodass die Privilegierung ausschied.
Was sieht die Ausnahme vom Visumsverfahren nach § 39 AufenthV vor?
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsverfahren gemacht hat. Von diesem Grundsatz sieht § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV eine Ausnahme vor: Ein Ausländer, der Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates ist, kann den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt. § 41 Abs. 3 AufenthV konkretisiert diese Privilegierung dahingehend, dass der entsprechende Antrag innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise gestellt werden muss.Die Privilegierung des § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV, § 41 Abs. 3 AufenthV greift nicht, wenn der Antragsteller bereits bei seiner Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt hat (vgl. VGH Bayern, 28.02.2019 - Az: 10 ZB 18.1626; OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - Az: 11 S 21.18; VGH Hessen, 03.11.2023 - Az: 3 B 745/23). Die Norm dient nicht dazu, ein von vornherein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsvorhaben - etwa die Aufnahme eines Studiums - über den Umweg eines anderen Schengen-Titels ins Inland zu verlagern und dadurch das eigentlich erforderliche Visumsverfahren zu umgehen.
Für die Beurteilung, ob ein solcher Daueraufenthalt bereits bei Einreise beabsichtigt war, sind die Umstände im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise heranzuziehen. Indizien hierfür können etwa der frühzeitige Erhalt einer Studienzulassung, die zeitnahe Bevollmächtigung einer rechtlichen Vertretung für ausländerrechtliche Angelegenheiten sowie eine kurz nach der Einreise erfolgende Antragstellung auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel sein.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger bereits vor einer möglichen (späteren) Einreise einen Zulassungsbescheid für ein Studium erhalten, kurz darauf eine Rechtsanwältin für ausländerrechtliche Angelegenheiten bevollmächtigt und in engem zeitlichen Zusammenhang einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gestellt. Dieser Geschehensablauf ließ nach Auffassung des Gerichts nur den Schluss zu, dass von Anfang an ein Daueraufenthalt zu Studienzwecken beabsichtigt war, sodass die Privilegierung ausschied.
Welche Bedeutung hat die 90-Tage-Frist des § 41 Abs. 3 AufenthV?
Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Privilegierung im Übrigen vorlägen, setzt § 41 Abs. 3 AufenthV zusätzlich voraus, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels innerhalb von 90 Tagen ab der Einreise gestellt wird. Wird diese Frist versäumt, kann sich der Antragsteller nicht mehr auf die Ausnahme vom Visumsverfahren berufen; es bleibt bei dem Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Für die Berechnung der Frist ist der tatsächliche Einreisezeitpunkt maßgeblich; ein ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet, der über die Frist hinausgeht, ohne dass der Antrag gestellt wurde, führt zum endgültigen Ausschluss der Privilegierung.Welche Anforderungen gelten an einen Rechtsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG?
Neben der spezialgesetzlichen Ausnahme des § 39 AufenthV kommt eine Ausnahme vom Visumserfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG in Betracht, wenn ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen der jeweils einschlägigen Anspruchsnorm - etwa § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse zu Studienzwecken - im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich erfüllt sind. Steht dem Antragsteller kein Studien- oder Arbeitsplatz zur Verfügung, fehlt es bereits an dieser Voraussetzung. Bei Aufenthaltstiteln, deren Erteilung im Ermessen der Behörde steht - wie etwa nach § 16f AufenthG für die Teilnahme an Sprachkursen - scheidet ein strikter Rechtsanspruch von vornherein aus (vgl. BVerwG, 10.12.2014 - Az: 1 C 15.14).Wann ist die Nachholung des Visumsverfahrens zumutbar?
Eine weitere Ausnahme vom Visumserfordernis kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG in Betracht kommen, wenn die Nachholung des Visumsverfahrens im Herkunftsland unzumutbar wäre. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere familiäre Bindungen im Bundesgebiet sowie sonstige gewichtige Bleibegründe zu berücksichtigen. Fehlen solche Bindungen und hat der Antragsteller den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht, ist die Rückkehr zur Durchführung des Visumsverfahrens regelmäßig zumutbar.Welche Folgen hat die rechtmäßige Versagung der Aufenthaltserlaubnis?
Wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig versagt, ist der betroffene Ausländer gemäß § 50, § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Behörde kann in diesem Zusammenhang die Abschiebung androhen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verhängen, wenn der Ausländer nicht fristgerecht ausreist und in der Folge abgeschoben wird. Eine zuvor erteilte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG vermittelt insoweit keinen eigenständigen materiellen Aufenthaltsanspruch, sondern dokumentiert lediglich die vorläufige Fortgeltung eines möglicherweise bestehenden Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag.
VG München, 25.06.2026 - Az: M 27 K 26.663
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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