Beruft sich ein Mieter im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung auf eine schwere Erkrankung als Härtegrund, muss das Gericht die konkreten gesundheitlichen Folgen eines erzwungenen Umzugs durch ein Sachverständigengutachten aufklären, sofern hierzu keine eigene Sachkunde besteht. Die pauschale Annahme einzelner Symptome als wahr unterstellt genügt nicht, wenn die Partei eine weitergehende, konkretere Behauptung aufgestellt hat; die Nichterhebung eines angebotenen Beweises verletzt in einem solchen Fall den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dabei sind nicht nur Feststellungen zur Art und zum Ausmaß der Erkrankung sowie den damit konkret einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen zu treffen, sondern auch zu den konkret feststellbaren oder zumindest zu befürchtenden Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels, einschließlich der Schwere und des Wahrscheinlichkeitsgrads der zu befürchtenden Folgen. Erst eine solche Aufklärung versetzt den Tatrichter in die Lage, die mit dem Umzug verbundenen Konsequenzen im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung sachgerecht zu gewichten.
Vorliegend hatte sich die Mieterin unter Vorlage eines ärztlichen Attests auf eine fortschreitende Multiple Sklerose berufen und geltend gemacht, ein Umzug sei ihr nicht zuzumuten, da er zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbilds führe. Das Berufungsgericht hatte demgegenüber lediglich pauschal „Beeinträchtigungen beim Gehen“ als Folge der Erkrankung angenommen und von der Einholung des angebotenen neurologischen Sachverständigengutachtens abgesehen, obwohl das erstinstanzlich eingeholte psychiatrische Gutachten ausdrücklich ausgeführt hatte, zur konkreten Prognose der Multiplen Sklerose keine ausreichende fachliche Einschätzung treffen zu können.
Härtefalleinwand bei Eigenbedarfskündigung
Widerspricht der Mieter einer Eigenbedarfskündigung, kann er nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn, seine Familie oder seine Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Tatrichter hat dabei durch gründliche und sorgfältige Sachverhaltsfeststellung zu klären, ob die geltend gemachten Härtegründe sowie die berechtigten Interessen des Vermieters vorliegen. Als Härtegrund kommt insbesondere ein gesundheitlicher Zustand in Betracht, der für sich genommen einen Umzug nicht zulässt, oder die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines schwer erkrankten Mieters im Falle eines Wohnungswechsels.Welche Anforderungen bestehen an die Sachaufklärung bei gesundheitlichen Härtegründen?
Bei der Würdigung und Gewichtung der beiderseitigen Belange dürfen sich die Tatsacheninstanzen nicht in Widerspruch zu verfassungsrechtlich verbürgten Rechtspositionen der Mietvertragsparteien setzen; die Abwägung hat stets auf der Grundlage sorgfältig festzustellender Einzelfallumstände zu erfolgen. Macht der Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels substantiiert drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind. Dies betrifft insbesondere den zu erwartenden Schweregrad der Beeinträchtigungen sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. Diese Verpflichtung zu einer besonders sorgfältigen Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt aus der grundrechtlichen Verbürgung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.Dabei sind nicht nur Feststellungen zur Art und zum Ausmaß der Erkrankung sowie den damit konkret einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen zu treffen, sondern auch zu den konkret feststellbaren oder zumindest zu befürchtenden Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels, einschließlich der Schwere und des Wahrscheinlichkeitsgrads der zu befürchtenden Folgen. Erst eine solche Aufklärung versetzt den Tatrichter in die Lage, die mit dem Umzug verbundenen Konsequenzen im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung sachgerecht zu gewichten.
Grenzen der Wahrunterstellung
Verzichtet ein Gericht auf die Erhebung eines angebotenen Sachverständigenbeweises, weil es den Sachvortrag der Partei als wahr unterstellt, gehört es zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung, die Behauptung so zu übernehmen, wie diese aufgestellt wurde. Bei abwägungsrelevanten Umständen bedeutet dies, dass sie grundsätzlich mit dem ihnen von der behauptenden Partei beigelegten Gewicht als wahr zu unterstellen sind. Beschränkt sich das Gericht demgegenüber auf eine pauschale, verkürzte Wiedergabe des Vortrags und lässt dabei zentrale Aspekte - etwa eine behauptete umzugsbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands - unberücksichtigt, wird der Sachvortrag nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht erfasst.Vorliegend hatte sich die Mieterin unter Vorlage eines ärztlichen Attests auf eine fortschreitende Multiple Sklerose berufen und geltend gemacht, ein Umzug sei ihr nicht zuzumuten, da er zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbilds führe. Das Berufungsgericht hatte demgegenüber lediglich pauschal „Beeinträchtigungen beim Gehen“ als Folge der Erkrankung angenommen und von der Einholung des angebotenen neurologischen Sachverständigengutachtens abgesehen, obwohl das erstinstanzlich eingeholte psychiatrische Gutachten ausdrücklich ausgeführt hatte, zur konkreten Prognose der Multiplen Sklerose keine ausreichende fachliche Einschätzung treffen zu können.
Folgen für den Anspruch auf rechtliches Gehör
Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hierzu zählt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Verfügt der bereits beauftragte Sachverständige nicht über die für die Beantwortung der Beweisfrage erforderliche medizinische Fachkompetenz, ist das Gericht bei entsprechendem Beweisantritt gehalten, ein Gutachten aus dem einschlägigen Fachgebiet einzuholen. Unterbleibt dies und beruht die angefochtene Entscheidung auf dieser unterlassenen Beweiserhebung, liegt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vor, die zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt.
BGH, 30.08.2022 - Az: VIII ZR 429/21
ECLI:DE:BGH:2022:300822BVIIIZR429.21.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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