Eine wirksame Eigenbedarfskündigung kann trotzdem nicht zur Räumung führen, wenn beim Mieter infolge einer schwerwiegenden, chronifizierten psychischen Erkrankung eine ernsthafte Suizidgefahr besteht. In einem solchen Fall überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig das Bestandsinteresse des Mieters, sodass das Mietverhältnis - bei ungewissem Wegfall der Härtegründe - auf unbestimmte Zeit fortzusetzen ist.
Eine krankheitsbedingte Räumungsunfähigkeit ist als Härtegrund anerkannt, unabhängig davon, ob es sich um eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung handelt. Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen, oder wenn sich sein Gesundheitszustand beziehungsweise seine allgemeine Lebenssituation durch den Umzug erheblich verschlechtern würde (vgl. BVerfG, 12.02.1993 - Az: 2 BvR 2077/92; BGH, 20.10.2004 - Az: VIII ZR 246/03). Anders als bei der sittenwidrigen Härte im Rahmen des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO ist im Rahmen des § 574 BGB nicht zu fordern, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein derart hohes Ausmaß erreichen, dass gerade dadurch eine Räumungsunfähigkeit begründet wird.
Eigenbedarfskündigung und Widerspruchsrecht des Mieters
Eine ordentliche Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann grundsätzlich zur Beendigung des Mietverhältnisses führen. Wird die Kündigung jedoch fristgerecht widersprochen, hat der Mieter nach § 574 BGB die Möglichkeit, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Hausstands eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Wirksamkeit der Kündigung selbst wird durch den Widerspruch nicht berührt; es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen, im Rahmen der §§ 574 ff. BGB zu prüfenden Fortsetzungsanspruch.Wann liegt eine Härte im Sinne des § 574 BGB vor?
Der Härtebegriff des § 574 BGB ist weit gefasst und kann wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art sein. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Vorschrift verhindern, dass durch die Beendigung des Mietverhältnisses soziale Notstände beim Mieter und seiner Familie eintreten; erfasst werden dabei nicht die üblichen, mit einem Umzug verbundenen Beeinträchtigungen, sondern nur solche Umstände, die darüber hinausgehen und im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck nicht hinnehmbar erscheinen. Der Eintritt der Nachteile muss dabei nicht mit absoluter Sicherheit feststehen; es genügt, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. Ausschussbericht zu § 574 BGB, BT-Drucks. III/1850, S. 9).Eine krankheitsbedingte Räumungsunfähigkeit ist als Härtegrund anerkannt, unabhängig davon, ob es sich um eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung handelt. Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen, oder wenn sich sein Gesundheitszustand beziehungsweise seine allgemeine Lebenssituation durch den Umzug erheblich verschlechtern würde (vgl. BVerfG, 12.02.1993 - Az: 2 BvR 2077/92; BGH, 20.10.2004 - Az: VIII ZR 246/03). Anders als bei der sittenwidrigen Härte im Rahmen des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO ist im Rahmen des § 574 BGB nicht zu fordern, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein derart hohes Ausmaß erreichen, dass gerade dadurch eine Räumungsunfähigkeit begründet wird.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Für die Frage, ob ein Härtegrund vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Ist ein zu diesem Zeitpunkt vorhandener Härtegrund im Laufe des Verfahrens entfallen, kann er nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. LG Oldenburg, 17.10.1990 - Az: 9 S 1307/89). Im Umkehrschluss sind auch nachträglich, das heißt erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingetretene, für den Mieter günstige Umstände bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Interessen der Vermieterseite: Auch diese sind nach ihrem Bestand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen, sodass sich etwa ein zwischenzeitlich entstandener, dringlicherer Eigenbedarf im Rahmen des § 574 Abs. 3 BGB auswirken kann (vgl. LG München I, WuM 2019, 459 ff.).Urteil freischalten
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LG München II, 24.07.2026 - Az: 8 S 751/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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