Steht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Ermessen der Behörde - wie hier zur Klärung der Frage, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bietet -, fließen die Ermessenserwägungen regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen, weil die Fahrerlaubnisbehörde dann im Regelfall zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet ist. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
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VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - Az: 10 S 54/13
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