Unter Berücksichtigung des Informationsschreibens der Behörde vom 26. März 2021 stellten sich die maßgeblichen COVID-19-Impfungen für
Beamte der Polizei Bremen als Dienstveranstaltungen dar.
Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG liegen vor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, wozu gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen gehört.
Dienstliche Veranstaltungen sind kollektive – für alle Beamte des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten – geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein.
Der Dienstvorgesetzte muss die Veranstaltung nicht ausdrücklich oder förmlich als „dienstlich“ bezeichnet haben. Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann.
Der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Bediensteten die Teilnahme an der Impfung freigestellt hatte. Der Begriff der dienstlichen Veranstaltung setzt, wie etwa bei einem Betriebsausflug oder einer
Weihnachtsfeier, nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte die Teilnahme aller Beamten seiner Dienststelle angeordnet hat oder ihre Teilnahme erwartet.
Der Annahme eines Dienstunfalls steht die
Elternzeit der Klägerin nicht entgegen. Es liegen hier besondere, eine Dienstbezogenheit begründenden Umstände vor, da die Beklagte die Teilnahme der Klägerin an der als dienstliche Veranstaltung ausgestalten COVID-19-Impfung ausdrücklich gefördert hat und diese auch subjektiv und objektiv im dienstlichen Interesse lag.