Ein Ehrensold, der für die langjährige ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister bezogen wird, ist nicht mit in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil Ehrenbeamten keine Versorgungsanwartschaften zustehen, da sie weder Dienstbezüge noch eine Versorgung erhalten.
Die Ehrenbesoldung ist vielmehr eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie ein Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob der Ehrensold von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern, die diese nach dem Ende ihrer Tätigkeit gemäß dem Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher beziehen, wenn sie mindestens 10 Jahre das Amt ausgeübt haben oder infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, ist streitig.
Dafür haben sich ausgesprochen Erman, 12. Aufl., Rn. 13, 14 zu § 1587 a BGB und der von der Deutschen Rentenversicherung herausgegebene Kommentar Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, Rn. 2.4 zu § 1587 a BGB, S. 83, der den Ehrensold nicht als beamtenrechtliche Versorgung sondern als sonstige Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB bewertet sehen will. Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl., hat in der Rn. 142 ebenfalls darauf hingewiesen, dass Ehrenbeamten keine Versorgungsanwartschaften zustehen, da sie weder Dienstbezüge noch eine Versorgung erhalten. Borth hat die Frage offen gelassen, ob ein Ausgleich entsprechend der von ihm als herrschende Meinung bezeichneten Auffassung, dass der Ehrensold keinen Versorgungscharakter besitze, ausscheide (s. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, § 68 BeamtVG, Rn. 1) oder ob der Ansicht zu folgen sei, dass das Anrecht nach § 1587 a Abs. 5 BGB zu bewerten sei. In der 4. Aufl. hat er letztgenannte Möglichkeit nicht mehr erwähnt. Gegen die Einbeziehung des Ehrensolds in den Versorgungsausgleich haben sich auch ausgesprochen Staudinger/Rehme, § 1587 a BGB, Rn. 125 und Dörr in Münchener Kommentar, § 1587 a BGB, Rn. 37.
Die Verbandsgemeindeverwaltung hat in ihrer Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Berücksichtigung des Ehrensoldes im Versorgungsausgleich nicht möglich sei, da er weder ein Ruhegehalt noch eine ähnliche Versorgung darstelle. Sie hat sich hierbei auf eine von ihr beigefügte Kommentierung zum Ehrensoldgesetz bezogen.
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