Die Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 1605 Abs. 1, 259, 260 Abs. 1 BGB beinhaltet die Vorlage einer Gesamterklärung in Form einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu Einkünften und Vermögen, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglichen.
Dabei genügt insbesondere bei der Auskunft über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht die Wiedergabe des Endergebnisses des steuerpflichtigen Einkommens, da sich das unterhaltsrechtliche von dem steuerrechtlichen Einkommen unterscheiden kann. Hier müssen deshalb die Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt werden, so dass die steuerlich beachtlichen Absetzungen und Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können.
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb genügt es allerdings, in der Auskunft den Gewinn nur pauschal anzuführen und hinsichtlich der Einzelposten bei Einnahmen und Ausgaben auf eine beigefügte Anlage, zB eine Einnahmen-Überschussrechnung, Bezug zu nehmen.
Dabei genügt insbesondere bei der Auskunft über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht die Wiedergabe des Endergebnisses des steuerpflichtigen Einkommens, da sich das unterhaltsrechtliche von dem steuerrechtlichen Einkommen unterscheiden kann. Hier müssen deshalb die Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt werden, so dass die steuerlich beachtlichen Absetzungen und Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können.
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb genügt es allerdings, in der Auskunft den Gewinn nur pauschal anzuführen und hinsichtlich der Einzelposten bei Einnahmen und Ausgaben auf eine beigefügte Anlage, zB eine Einnahmen-Überschussrechnung, Bezug zu nehmen.
OLG Brandenburg, 09.09.2021 - Az: 13 WF 151/21
ECLI:DE:OLGBB:2021:0909.13WF151.21.00
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