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Stellenausschreibung nur für Berufsanfänger ist unzulässige Altersdiskriminierung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Beschränkung innerbetrieblicher Stellenausschreibungen auf Arbeitnehmer im ersten Berufs-/Tätigkeitsjahr stellt eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG dar, da ältere Beschäftigte typischerweise höhere Tätigkeitsjahre aufweisen und damit vom Bewerberkreis ausgeschlossen werden. Eine Rechtfertigung scheidet aus, wenn die vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet sind, die angestrebten Ziele zu erreichen.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber eine Handlung aufzugeben oder zu untersagen, wenn dieser grob gegen seine sich aus dem zweiten Abschnitt des AGG ergebenden Pflichten verstößt. Der Antrag setzt voraus, dass der Arbeitgeber bereits grob gegen diese Pflichten verstoßen hat; die bloße Gefahr eines solchen Verstoßes reicht nicht aus (vgl. BAG, 18.04.1985 - Az: 6 ABR 19/84). Diese Grundsätze gelten entsprechend für Pflichtverletzungen nach dem AGG, insbesondere für Verstöße gegen die Pflicht zur benachteiligungsfreien Stellenausschreibung gemäß § 11 AGG.

Ein Unterlassungsantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst - also auch solche, für die kein Pflichtverstoß nachweisbar ist -, ist als Globalantrag insgesamt unbegründet abzuweisen (vgl. BAG, 03.06.2003 - Az: 1 ABR 19/02). Ein solcher Globalantrag ist daher etwa dann unzulässig, wenn er sowohl externe als auch interne Stellenausschreibungen erfasst, ein Verstoß gegen die Pflicht zur benachteiligungsfreien Ausschreibung jedoch nur für einen Teilbereich - vorliegend nur für innerbetriebliche Ausschreibungen - nachgewiesen wird. In einem solchen Fall kann lediglich ein auf den nachgewiesenen Verstoß beschränkter Hilfsantrag Erfolg haben.

Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters ist dabei kein statistischer Nachweis erforderlich, dass eine bestimmte Altersgruppe tatsächlich benachteiligt wird; es genügt, wenn das verwendete Kriterium hierzu typischerweise geeignet ist. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut und entspricht dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot des effet utile.

Das Merkmal „erstes Berufs-/Tätigkeitsjahr“ ist ein solches neutral formuliertes Kriterium. Da mit zunehmender Berufstätigkeit typischerweise auch das Lebensalter steigt, schließt die Begrenzung auf das erste Berufs-/Tätigkeitsjahr als Höchstanforderung erfahrenere - und damit regelmäßig ältere - Arbeitnehmer vom Bewerberkreis aus. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung ausdrücklich formuliert oder nur durch die Angabe eines dem ersten Berufsjahr entsprechenden Tarifgehalts konkludent zum Ausdruck gebracht wird. Entscheidend ist, dass sich die Ausschreibung nach ihrem objektiven Empfängerhorizont nur an einen bestimmten, altersmäßig abgrenzbaren Personenkreis richtet.

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Dr. Peter Leithoff , Mainz