Was ist bei Ferienjobs zu beachten?
Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferienzeit, um ihre Kasse durch einen Ferienjob aufzubessern. Dabei handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, für den aber besondere Bestimmungen gelten.Schüler und Studenten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung der BfA oder der LVA nur dann versicherungsfrei, wenn sie eine Aushilfsbeschäftigung ausüben, die im Voraus auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.
400-Euro-Jobs sind bei Schülern und Studenten wie bei allen anderen Erwerbstätigen immer versicherungsfrei, wenn die regelmäßige Arbeitszeit weniger als 15 Stunden in der Woche beträgt. Allerdings muss der Arbeitgeber pauschale Beiträge zahlen.
Eine besondere Regel gilt für Studenten, die während der Dauer ihres Studiums ein Praktikum ableisten. Ist ein solches Zwischenpraktikum in der Studienordnung vorgeschrieben, besteht unabhängig von der Höhe des Entgelts Versicherungsfreiheit.
Wenn das jährliche Einkommen eines mindestens 18 Jahre alten Schülers oder Studenten höher ist als Euro 4.480,- , erlischt der Anspruch auf Kindergeld nach dem BKKG. Familienbezogene Gehaltsbestandteile der Eltern - etwa im öffentlichen Dienst - entfallen ebenfalls, wenn das Einkommen eines dabei berücksichtigten Kindes eine bestimmte Höhe erreicht.
Mehr zum Thema: Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Hont Péter Hetényi
Die Beschäftigung ist versicherungsfrei, wenn sie im Voraus auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist hierbei nicht entscheidend.
Diese Jobs sind versicherungsfrei, sofern die regelmäßige Arbeitszeit weniger als 15 Stunden pro Woche beträgt. Der Arbeitgeber muss für diese Beschäftigungsverhältnisse pauschale Beiträge entrichten.
Ja, sofern das Zwischenpraktikum laut Studienordnung zwingend vorgeschrieben ist, besteht unabhängig von der Höhe der Vergütung Versicherungsfreiheit.
Übersteigt das jährliche Einkommen eines mindestens 18 Jahre alten Schülers oder Studenten die Grenze von 4.480 Euro, kann der Anspruch auf Kindergeld nach dem BKKG erlöschen.
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