Was ist ein Anbahnungsverhältnis?
Durch die Vertragsverhandlungen im Rahmen einer Bewerbung kommt das sogen. Anbahnungsverhältnis zustande. Schon vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags entstehen, wenn Vertragsverhandlungen geführt werden, zwischen den zukünftigen Vertragspartnern wechselseitige Fürsorge-, Sorgfalts-, Loyalitäts- und Aufklärungspflichten (§ 311 Abs. 2 BGB). Deren schuldhafte Verletzung führt zum Ersatz des Vertrauensschadens. Dabei wird nicht nur für eigenes Verschulden gehaftet, sondern gem. § 278 BGB auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Das sind die Personen, die die Verhandlungspartner jeweils einsetzen, um die erwähnten Pflichten zu erfüllen.Gegenseitige Pflichten
Der Bewerber ist aufgrund des Anbahnungsverhältnisses verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten, besonders wichtige Informationen ungefragt zu offenbaren und den Arbeitgeber alsbald zu informieren, wenn er eine andere Stelle angenommen hat. Der Arbeitgeber darf beim Bewerber nicht den Eindruck erwecken, daß der Abschluß eines Arbeitsvertrages nur noch reine Formsache ist. Würde der Bewerber aufgrund eines solchen Verhaltes seine bisherige Tätigkeit kündigen, so kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein. Die Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Bewerbers zurücksenden. Eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig, sofern der Bewerber dies nicht ausdrücklich wünscht.Kommt es im Anschluß an die Bewerbung nicht zu einem Arbeitsverhältnis, so hat der Bewerber auch Anspruch darauf, daß vom Bewerber ausgefüllte Fragebögen vernichtet werden, sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Aufbewahrung dieser Unterlagen besteht (z.B. Widerholung der Bewerbung in absehbarer Zeit, drohende Rechtsstreitigkeiten etc.).
Wenn ein Vertrauensschaden ersetzt werden muss, ist der Geschädigte so zu stellen, wie er vermögensmässig stünde, wenn er "von der Sache nie etwas gehört hätte".
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Ein Anbahnungsverhältnis entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Bewerber (§ 311 Abs. 2 BGB). Ab diesem Zeitpunkt gelten für beide Parteien gesetzliche Fürsorge-, Sorgfalts-, Loyalitäts- und Aufklärungspflichten.
Der Bewerber ist verpflichtet, wahrheitsgemäß auf Fragen zu antworten, wichtige Informationen auch ungefragt zu offenbaren und den potenziellen Arbeitgeber zeitnah zu informieren, falls er eine andere Stelle annimmt.
Der Arbeitgeber haftet, wenn er beim Bewerber den Eindruck erweckt, der Vertragsschluss sei reine Formsache, und der Bewerber daraufhin sein bisheriges Arbeitsverhältnis kündigt. Zudem besteht eine Haftung für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten.
Auf Verlangen des Bewerbers muss der Arbeitgeber die Unterlagen zurücksenden. Ausgefüllte Fragebögen sind nach der Absage zu vernichten, sofern kein berechtigtes Interesse an einer weiteren Aufbewahrung, etwa für künftige Bewerbungen oder drohende Rechtsstreitigkeiten, besteht.
Beim Ersatz eines Vertrauensschadens ist der Geschädigte so zu stellen, wie er vermögensmäßig stünde, wenn er von den Vertragsverhandlungen nie etwas gehört hätte.
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