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Sonstige Pflichten im Anbahnungsverhältnis

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Welche sonstigen Pflichten bestehen im "Anbahnungsverhältnis"?

Obhutspflicht

Der Arbeitgeber ist zur sorgfältigen Aufbewahrung und Behandlung der Unterlagen des Bewerbers verpflichtet. Dies bedeutet, dass dafür zu sorgen ist, dass die Unterlagen nicht verschmutzt werden oder verloren werden.

Pflicht zur Geheimhaltung

Pflicht zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten. Werden im Laufe des Anbahnungsverhältnisses Geheimnisse bekannt, so ist über diese Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung betrifft Arbeitgeber und Bewerber gleichermassen (z.B. die Wettbewerbsverhältnisse des Arbeitgebers, der Gesundheitszustand des Bewerbers etc.). Eine Ausnahme gilt für erforderliche Sicherheitsüberprüfungen.

Schutzpflicht

Die allgemeine Schutzpflicht besteht auch während des Anbahnungsverhältnisses, z.B. muss der Arbeitgeber seine Verkehrssicherungspflicht im Betriebsgebäude, in dem der Bewerber sich bei den Vertragsverhandlungen aufhält, beachten. Grundsätzlich gilt, dass die Gesundheit, das Eigentum, die Persönlichkeit oder andere Rechtsgüter des jeweils Anderen nicht verletzt werden dürfen.

Freizeit durch bisherigen Arbeitgeber

Der bisherige Arbeitgeber des Bewerbers ist verpflichtet, diesem zur Stellungssuche Freizeit zu gewähren (§ 629 BGB). Dafür bestehen folgende Voraussetzungen: Es muss ein Dauerarbeitsverhältnis - kein Probearbeitsverhältnis - vorliegen, dieses muss gekündigt sein und der Arbeitnehmer muss einen Antrag stellen. Es handelt sich um bezahlte Arbeitszeit!

Vorstellungskostenersatz

Die Vorstellungskosten sind dem Bewerber zu ersetzen, allerdings nur bei vom Arbeitgeber verlangter Vorstellung. Anhaltspunkt für die Kostenhöhe ist das Steuerrecht.

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Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Der Arbeitgeber ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen (Obhutspflicht) verpflichtet. Zudem unterliegen beide Parteien einer Geheimhaltungspflicht hinsichtlich vertraulicher Informationen. Die allgemeine Schutzpflicht verlangt, dass die Rechtsgüter des jeweils anderen, wie Gesundheit oder Eigentum, während des gesamten Prozesses nicht verletzt werden.
Ja, gemäß § 629 BGB muss der bisherige Arbeitgeber bezahlte Freizeit für die Stellungssuche gewähren, sofern das Dauerarbeitsverhältnis gekündigt wurde und der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellt.
Vorstellungskosten sind durch den Arbeitgeber zu ersetzen, wenn dieser den Bewerber ausdrücklich zum Vorstellungstermin geladen hat. Als Orientierungshilfe für die Kostenhöhe dient das Steuerrecht.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Burkhardt, Weissach im Tal