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Sonstige Pflichten im Anbahnungsverhältnis

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Welche sonstigen Pflichten bestehen im "Anbahnungsverhältnis"?

Obhutspflicht

Der Arbeitgeber ist zur sorgfältigen Aufbewahrung und Behandlung der Unterlagen des Bewerbers verpflichtet. Dies bedeutet, dass dafür zu sorgen ist, dass die Unterlagen nicht verschmutzt werden oder verloren werden.

Pflicht zur Geheimhaltung

Pflicht zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten. Werden im Laufe des Anbahnungsverhältnisses Geheimnisse bekannt, so ist über diese Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung betrifft Arbeitgeber und Bewerber gleichermassen (z.B. die Wettbewerbsverhältnisse des Arbeitgebers, der Gesundheitszustand des Bewerbers etc.). Eine Ausnahme gilt für erforderliche Sicherheitsüberprüfungen.

Schutzpflicht

Die allgemeine Schutzpflicht besteht auch während des Anbahnungsverhältnisses, z.B. muss der Arbeitgeber seine Verkehrssicherungspflicht im Betriebsgebäude, in dem der Bewerber sich bei den Vertragsverhandlungen aufhält, beachten. Grundsätzlich gilt, dass die Gesundheit, das Eigentum, die Persönlichkeit oder andere Rechtsgüter des jeweils Anderen nicht verletzt werden dürfen.

Freizeit durch bisherigen Arbeitgeber

Der bisherige Arbeitgeber des Bewerbers ist verpflichtet, diesem zur Stellungssuche Freizeit zu gewähren (§ 629 BGB). Dafür bestehen folgende Voraussetzungen: Es muss ein Dauerarbeitsverhältnis - kein Probearbeitsverhältnis - vorliegen, dieses muss gekündigt sein und der Arbeitnehmer muss einen Antrag stellen. Es handelt sich um bezahlte Arbeitszeit!

Vorstellungskostenersatz

Die Vorstellungskosten sind dem Bewerber zu ersetzen, allerdings nur bei vom Arbeitgeber verlangter Vorstellung. Anhaltspunkt für die Kostenhöhe ist das Steuerrecht.
Stand: 16.08.2018 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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Dr. Peter Leithoff , Mainz