Nach der Bewerbung kommt die nächste Stufe des Anbahnungsverhältnisses. Die potentiellen Vertragspartner müssen sich nun auf die arbeitsvertraglichen Grundregeln einigen.
Gemäß § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch
Der bloße Abbruch der Verhandlungen ist somit folgenlos, schließlich kann der potentielle Arbeitgeber frei entscheiden, wen er einstellen will und auch der potentielle Arbeitnehmer darf es sich jederzeit anders überlegen.
Ein anders gilt jedoch für den Fall, dass schuldhaft Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt wurde, so dass der Bewerber z.B. einen sicheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und dann ohne erkennbaren Grund doch ein Abbruch der Vertragsverhandlungen durch den Arbeitgeber erfolgt. In diesem Fall kann der Bewerber unbegrenzten Ersatz des Vertrauensschadens verlangen, evtl. bis zum Ablauf der Frist, zu der der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit dem Bewerber wieder hätte kündigen können. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich jedoch auch in diesem Fall nicht. Gleiches kommt auch für den Fall in Betracht, dass der Arbeitgeber aufgrund einer zugesagten Arbeitsaufnahme Aufwendungen tätigt (z.B. einen zugesagten Dienstwagen kauft) und der Bewerber die Stelle dann doch nicht antritt.
Gemäß § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch
- die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
- die Anbahnung eines Vertrages, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder ähnliche geschäftliche Kontakte entsteht.
Der bloße Abbruch der Verhandlungen ist somit folgenlos, schließlich kann der potentielle Arbeitgeber frei entscheiden, wen er einstellen will und auch der potentielle Arbeitnehmer darf es sich jederzeit anders überlegen.
Ein anders gilt jedoch für den Fall, dass schuldhaft Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt wurde, so dass der Bewerber z.B. einen sicheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und dann ohne erkennbaren Grund doch ein Abbruch der Vertragsverhandlungen durch den Arbeitgeber erfolgt. In diesem Fall kann der Bewerber unbegrenzten Ersatz des Vertrauensschadens verlangen, evtl. bis zum Ablauf der Frist, zu der der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit dem Bewerber wieder hätte kündigen können. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich jedoch auch in diesem Fall nicht. Gleiches kommt auch für den Fall in Betracht, dass der Arbeitgeber aufgrund einer zugesagten Arbeitsaufnahme Aufwendungen tätigt (z.B. einen zugesagten Dienstwagen kauft) und der Bewerber die Stelle dann doch nicht antritt.
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Beitrag von: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Nein. Gemäß § 311 Abs. 2 BGB entsteht zwar ein Schuldverhältnis, aus dem Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) resultieren, jedoch entstehen daraus keine einklagbaren primären Leistungspflichten wie etwa ein Anspruch auf Einstellung.
Grundsätzlich ja. Da beide Parteien frei in ihrer Entscheidung sind, einen Vertrag einzugehen, ist der bloße Abbruch der Verhandlungen folgenlos.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Vertrauensschadens kann entstehen, wenn schuldhaft ein berechtigtes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt wurde und die Verhandlungen anschließend ohne erkennbaren Grund abgebrochen werden, beispielsweise wenn ein Bewerber deswegen seinen sicheren Arbeitsplatz aufgegeben hat.
Nein, ein Einstellungsanspruch ergibt sich auch bei einem Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens nicht.
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