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Transsexualität bei Bewerbung verschwiegen: Anfechtung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Verschweigt eine transsexuelle Person bei der Einstellung ungefragt, dass ihre Geschlechtsumwandlung noch nicht abgeschlossen ist, liegt darin keine rechtswidrige arglistige Täuschung, da das Transsexuellengesetz gerade das Auftreten im anderen Geschlecht bereits vor der „großen Lösung“ ermöglichen soll. In Betracht kommt jedoch eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, wenn die vollständige geschlechtliche Identität für die Tätigkeit von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Offenbarungspflichten bei der Einstellung: Wo liegen die Grenzen des Fragerechts?

Im Rahmen von Vertragsverhandlungen zu einem Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht des Bewerbers, ungefragt sämtliche persönlichen Umstände zu offenbaren. Eine Offenbarungspflicht ohne vorherige Frage besteht nur hinsichtlich solcher Tatsachen, deren Mitteilung der Arbeitgeber nach Treu und Glauben erwarten darf. Wird der Bewerber hingegen ausdrücklich befragt, so ist eine wahrheitsgemäße Beantwortung nur geschuldet, sofern die Frage zulässig ist; ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht nur, soweit ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung für das konkrete Arbeitsverhältnis vorliegt. Eine Offenbarungspflicht ist nach der Rechtsprechung zudem daran gebunden, dass die verschwiegenen Umstände die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Warum begründet das Verschweigen der Transsexualität keine arglistige Täuschung?

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen bei einer bestehenden Offenbarungspflicht beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn dadurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Eine solche Täuschung ist jedoch nicht in jedem Fall rechtswidrig; die Rechtswidrigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 123 BGB, da der Gesetzgeber bei Abfassung der Norm Fälle einer rechtlich erlaubten Täuschung nicht bedacht hatte.

Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit sind bei transsexuellen Personen die Wertungen des Transsexuellengesetzes (TSG) vom 10. September 1980 zu berücksichtigen. Das TSG verfolgt eine zweistufige Regelung: Die sogenannte „kleine Lösung“ nach §§ 1, 5 TSG ermöglicht bereits vor einem operativen Eingriff die Änderung der Vornamen, ohne dass eine geschlechtsverändernde Operation vorausgesetzt wird; sie soll dem Betroffenen ermöglichen, frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten, unter anderem bei der Arbeitsplatzsuche. Erst mit der sogenannten „großen Lösung“ nach §§ 8, 10 TSG wird durch gerichtliche Feststellung die vollständige Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht begründet; von diesem Zeitpunkt an richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem festgestellten Geschlecht.

Aus § 5 TSG folgt zudem, dass die transsexuelle Person vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen geschützt werden soll. Dieser Schutzzweck stünde im Widerspruch dazu, wenn von dem Betroffenen verlangt würde, bei einer Bewerbung ungefragt die vollständige biologische Identität offenzulegen. Tritt die betroffene Person daher im Rechtsverkehr entsprechend ihrer empfundenen Geschlechtsidentität auf und verschweigt ungefragt den noch nicht vollzogenen operativen Eingriff, handelt sie im Rahmen der ihr durch das TSG eingeräumten Möglichkeiten; ein Rechtfertigungsgrund lässt insoweit die Rechtswidrigkeit der objektiv vorliegenden Täuschung entfallen. Vorliegend betraf dies die Tätigkeit als Arzthelferin: Der Umstand, dass die Geschlechtsumwandlung noch nicht vollzogen war, musste bei der Bewerbung nicht ungefragt offenbart werden, selbst wenn die vollständige weibliche Identität für den Arbeitsplatz von Bedeutung sein sollte.

Wann kommt stattdessen eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums in Betracht?

Scheidet eine Anfechtung nach § 123 BGB aus, bleibt eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person möglich. Verkehrswesentlich sind dabei sowohl natürliche Persönlichkeitsmerkmale als auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die nach der Anschauung des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person in dem konkreten Rechtsverhältnis haben. Die vollständige geschlechtliche Identität kann eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft darstellen, wenn sie für das konkrete Vertragsverhältnis - etwa im Hinblick auf die Wahrung der Intimsphäre von Patienten im Arzt-Patienten-Verhältnis - von Bedeutung ist.

Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB setzt weiter voraus, dass der Anfechtende den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgeschlossen hätte (§ 119 Abs. 1 BGB). Diese Kausalitätsfrage ist eine dem Tatrichter vorbehaltene Tatsachenfrage, bei der die persönlichen Verhältnisse des Anfechtenden nach einem objektiven Maßstab zu berücksichtigen sind. Zudem muss die Anfechtung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden (§ 121 BGB); dabei ist regelmäßig eine Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen zu wahren, wobei die Einholung von Rechtsrat mit der gebotenen Eile zu betreiben ist.


BAG, 21.02.1991 - Az: 2 AZR 449/90


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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