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Kraft betrieblicher Übung geltende tarifliche Ausschlußfristen und Nachweisgesetz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin war bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Die Vergütung erfolgte zunächst nach Stundensätzen. In einem Vorprozeß wurde rechtskräftig festgestellt, daß zwischen den Parteien seit 1. August 1996 ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr als üblich angesehenen tariflichen Arbeitsvergütung und der erhaltenen Stundenvergütung. Der Beklagte ist der Auffassung, die geltend gemachten Vergütungsansprüche seien verfallen. Der auch auf die nicht tarifgebundenen Beschäftigten angewandte Haustarifvertrag enthalte eine Ausschlußfrist, nach der die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit hätte geltend machen müssen. Demgegenüber meint die Klägerin, der Beklagte verhalte sich rechtsmißbräuchlich, weil er ihr unter Verletzung des Nachweisgesetzes weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch eine Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen ausgehändigt habe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, soweit die Ansprüche nach der Ausschlußfrist verfallen sind.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Beklagte kann sich zwar auf den teilweise eingetretenen Verfall der geltend gemachten Vergütungsansprüche wegen Versäumung der Ausschlußfristen berufen. Er ist jedoch der Klägerin nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2 BGB wegen der unterlassenen Aushändigung einer Niederschrift (§ 2 Abs. 1 NachwG) zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. In der Niederschrift hätte er die Klägerin spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auf die kraft betrieblicher Übung bestehende Geltung des Haustarifvertrags hinweisen müssen. Da das Landesarbeitsgericht zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.


BAG, 17.04.2002 - Az: 5 AZR 89/01

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