Die pauschale Teilnahme betriebsintern gewählter Auskunftspersonen an der gesamten Betriebsratssitzung verstößt gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsratsbeschluss legitimiert werden; ihre Hinzuziehung ist nur punktuell zu einzelnen Tagesordnungspunkten zulässig. Die Bildung eines betriebsratsinternen „Arbeitskreises“ ohne Rückgriff auf die gesetzlich vorgesehenen Ausschussformen ist mangels Rechtsgrundlage nichtig.
Der Grundsatz schließt jedoch nicht aus, dass der Betriebsrat zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen hinzuzieht, etwa sachkundige Arbeitnehmer nach § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG, Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG, Berater nach § 111 S. 2 BetrVG oder sonstige Auskunftspersonen. Voraussetzung ist, dass die Hinzuziehung im Hinblick auf die sachgerechte Behandlung des jeweiligen Tagesordnungspunkts als zweckmäßig erscheint. Eine beratende Stimme im Sinne einer Einflussnahme auf die Willensbildung des Betriebsrats steht diesen Personen nicht zu; ihre Anwesenheit bei der Beschlussfassung selbst ist unzulässig.
Eine pauschale Teilnahme von Auskunftspersonen an der gesamten Betriebsratssitzung - ohne Bezug zu einzelnen Tagesordnungspunkten - ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar. Die Zulässigkeit der Anwesenheit ist vielmehr für jede Auskunftsperson gesondert anhand der jeweiligen Tagesordnungspunkte zu prüfen. Im hier zu entscheidenden Fall betraf dies die gemeinsame Teilnahme einer größeren Zahl gewählter Auskunftspersonen an vollständigen Betriebsratssitzungen einschließlich der Beschlussfassung über ihre eigene Teilnahme sowie der Beratung personeller Einzelmaßnahmen; ein solcher pauschaler Einbezug wurde als Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit bewertet.
Welche Grenzen setzt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung?
Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nach § 30 Abs. 1 S. 4 BetrVG kann weder durch Betriebsratsbeschluss noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifregelung aufgehoben werden. Er dient dazu, eine unbefangene Diskussion und eine von Einflüssen Dritter freie Beschlussfassung der Betriebsratsmitglieder zu gewährleisten und gilt insoweit als wesentlich für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen.Der Grundsatz schließt jedoch nicht aus, dass der Betriebsrat zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen hinzuzieht, etwa sachkundige Arbeitnehmer nach § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG, Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG, Berater nach § 111 S. 2 BetrVG oder sonstige Auskunftspersonen. Voraussetzung ist, dass die Hinzuziehung im Hinblick auf die sachgerechte Behandlung des jeweiligen Tagesordnungspunkts als zweckmäßig erscheint. Eine beratende Stimme im Sinne einer Einflussnahme auf die Willensbildung des Betriebsrats steht diesen Personen nicht zu; ihre Anwesenheit bei der Beschlussfassung selbst ist unzulässig.
Eine pauschale Teilnahme von Auskunftspersonen an der gesamten Betriebsratssitzung - ohne Bezug zu einzelnen Tagesordnungspunkten - ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar. Die Zulässigkeit der Anwesenheit ist vielmehr für jede Auskunftsperson gesondert anhand der jeweiligen Tagesordnungspunkte zu prüfen. Im hier zu entscheidenden Fall betraf dies die gemeinsame Teilnahme einer größeren Zahl gewählter Auskunftspersonen an vollständigen Betriebsratssitzungen einschließlich der Beschlussfassung über ihre eigene Teilnahme sowie der Beratung personeller Einzelmaßnahmen; ein solcher pauschaler Einbezug wurde als Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit bewertet.
Kann eine tarifvertragliche Regelung die pauschale Teilnahme legitimieren?
Eine tarifvertragliche Regelung, die dem Betriebsrat allgemein gestattet, Auskunftspersonen zu Betriebsratssitzungen einzuladen, begründet für sich genommen kein Recht zur pauschalen Teilnahme an der gesamten Sitzung. Die Einladung bleibt vielmehr auf die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte bezogen; ob eine Einladung im Einzelfall erforderlich ist, ist gesondert und für jede Auskunftsperson zu prüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tarifvertrag selbst vorsieht, dass im Übrigen die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, und wenn er zugleich ausdrücklich klarstellt, dass Auskunftspersonen keine Funktionen übernehmen, die dem Betriebsrat obliegen.Urteil freischalten
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ArbG Bonn, 19.11.2025 - Az: 4 BV 33/25
ECLI:DE:ARBGBN:2025:1119.4BV33.25.00
Nachfolgend: LAG Köln - 9 TaBV 2/26 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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