Hat der Mieter die in der Wohnung befindliche Heizungsanlage dergestalt verändert, dass sie sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand mehr befundet und im Falle einer Benutzung eine erhöhte Betriebs- und Brandgefahr von ihr ausgeht, so rechtfertigt dies im Einzelfall die
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Insbesondere aufgrund der mit der Veränderung der Heizungsanlage verbundenen Betriebs- und Brandgefahr war vorliegend der Klägerin unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nach Abwägung sämtlicher Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zumutbar. Denn mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses würde eine Gefahr für Leib und Leben der in dem Mietobjekt lebenden anderen Mieter oder Besucher ausgehen sowie eine Gefahr für das Gebäude und mithin das Eigentum der Klägerin.
Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die veränderte Heizungsanlage durch den Bezirksschornsteinfeger stillgelegt wurde und somit infolge der Stilllegung eine Brandgefahr von der Heizungsanlage nicht mehr ausgeht.
Jedoch besteht die Gefahr, dass der Beklagte in Zukunft erneut Veränderungen an der Heizungsanlage oder sonstigen Einrichtungen der Wohnung vornimmt, die erneut eine Gefährdungslage verursachen. Dabei war auch in die Einzelfallabwägung einzubeziehen, dass die Parteien bereits im Jahr 2010 einen Vergleich abgeschlossen haben, der zum Inhalt hatte, dass Veränderungen an der Heizungsanlage nicht vorgenommen werden dürfen bzw. dass hinsichtlich des Tatbestandes Veränderung der Heizungsanlage die damals ausgesprochene Kündigung als qualifizierte Abmahnung gilt. Dass der Beklagte trotz dieser qualifizierten Kündigung erneut eine Veränderung an der Heizungsanlage vornahm – auch wenn es nicht dieselbe Heizungsanlage betraf, die Gegenstand des 2010 abgeschlossenen Vergleiches war – zeigt, dass auch in Zukunft erneut die Gefahr droht, dass der Beklagte sein Verhalten wiederholt.
Aufgrund des Ausmaßes der Gefährdung, die durch den Beklagten durch die Veränderungen an der Heizungsanlage hervorgerufen wurden (Brandgefahr), ist der Klägerin nach Abwägung beiderseitiger Interessen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zumutbar.
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