Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter wegen eines lärmenden Nachbarn Protokoll geführt. Die Lärm wiederholte sich nahezu täglich: es polterte, es wurde herumgetrampelt oder laute Musik gehört, Türen wurden geknallt, Rollladen krachten herunter und es wurde geschrieen - und zwar insbesondere nachts.
Diese gleichmäßig wiederkehrende Lärmkulisse brachte den geplagten Mieter um den Schlaf. Da diese nach Ansicht des Gerichts auch zu einer besonderen Hilflosigkeit beim Mieter geführt hatten, hielt das Gericht eine Minderung von mindestens 10% für angemessen.
Diese gleichmäßig wiederkehrende Lärmkulisse brachte den geplagten Mieter um den Schlaf. Da diese nach Ansicht des Gerichts auch zu einer besonderen Hilflosigkeit beim Mieter geführt hatten, hielt das Gericht eine Minderung von mindestens 10% für angemessen.
AG Bergheim, 11.07.2012 - Az: 23 C 147/12
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