Blendungen durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses sind vom Nachbarn grundsätzlich nur dann zu dulden, wenn die Beeinträchtigungen für diesen nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind.
Für eine "ortsübliche Benutzung" im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass Solarpaneele auf den Hausdächern in einem bestimmten Wohngebiet üblich sind; vielmehr ist von einer "ortsüblichen Benutzung" bei Blendwirkungen nur dann auszugehen, wenn auch die damit verbundene Beeinträchtigungen in ähnlicher Art und Intensität für die Nachbarn in dem Wohngebiet üblich sind.
Für eine "ortsübliche Benutzung" im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass Solarpaneele auf den Hausdächern in einem bestimmten Wohngebiet üblich sind; vielmehr ist von einer "ortsüblichen Benutzung" bei Blendwirkungen nur dann auszugehen, wenn auch die damit verbundene Beeinträchtigungen in ähnlicher Art und Intensität für die Nachbarn in dem Wohngebiet üblich sind.
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OLG Karlsruhe, 13.12.2013 - Az: 9 U 184/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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