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Blendende Solarzellen müssen nicht hingenommen werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Blendungen durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses sind vom Nachbarn grundsätzlich nur dann zu dulden, wenn die Beeinträchtigungen für diesen nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind.

Für eine "ortsübliche Benutzung" im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass Solarpaneele auf den Hausdächern in einem bestimmten Wohngebiet üblich sind; vielmehr ist von einer "ortsüblichen Benutzung" bei Blendwirkungen nur dann auszugehen, wenn auch die damit verbundene Beeinträchtigungen in ähnlicher Art und Intensität für die Nachbarn in dem Wohngebiet üblich sind.

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