Blendende Solarzellen müssen nicht hingenommen werden!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Blendungen durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses sind vom Nachbarn grundsätzlich nur dann zu dulden, wenn die Beeinträchtigungen für diesen nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind.
Für eine "ortsübliche Benutzung" im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass Solarpaneele auf den Hausdächern in einem bestimmten Wohngebiet üblich sind; vielmehr ist von einer "ortsüblichen Benutzung" bei Blendwirkungen nur dann auszugehen, wenn auch die damit verbundene Beeinträchtigungen in ähnlicher Art und Intensität für die Nachbarn in dem Wohngebiet üblich sind.
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...